Landesarbeitsgericht Düsseldorf, 2024-12-12, 12 TaBV 21/24

12 TaBV 21/24Labour CourtDec 12, 2024

Regest

1. Der Umstand, dass es sich den Passagier- und Gepäckkontrollen auf der Grundlage von § 5 Abs. 1 LuftSiG nicht um eine privatrechtliche Verpflichtung der Flughäfen oder der Luftfahrtunternehmen, sondern um eine dem Staat obliegende Aufgabe der Gefahrenabwehr handelt, welche die Arbeitgeberin als gemäß § 16a Abs. 1 LuftSiG beliehenes privates Unternehmen ausführt, bedeutet nicht, dass Betriebsversammlungen immer und zwingend außerhalb der Arbeitszeit stattzufinden haben. 2. Anderseits folgt daraus, dass die regelmäßigen Betriebsversammlungen während der Arbeitszeit stattfinden, soweit nicht die Eigenart des Betriebs eine andere Regelung zwingend erfordert (§ 44 Abs. 1 Satz 1 BetrVG), nicht, dass der Betriebsrat im Bereich der Fluggastkontrolle einschränkungslos Betriebs- oder Teilbetriebsversammlung während der Arbeitszeit durchführen darf. § 2 Abs. 1 BetrVG bedingt eine Rücksichtnahme auf die Interessen der Arbeitgeberseite und so die Verlegung der Versammlungen in kundenarme Zeiten. 3. Bei Einhaltung der nachfolgenden Bedingungen standen der Durchführung der Teilbetriebsversammlungen keine zwingenden Gründe i.S.v. § 44 Abs. 1 Satz 1 BetrVG entgegen, und zwar weder in technisch-organisatorischer noch in wirtschaftlicher Hinsicht. (1) Maximal zwölf Teilbetriebsversammlungen im Kalendervierteljahr (2) Verteilung dieser zwölf Teilbetriebsversammlungen auf sechs Tage mit zwei Teilbetriebsversammlungen pro Tag innerhalb des jährlichen Quartals (3) Dauer jeder Teilbetriebsversammlung höchstens vier Stunden (4) Zeitfenster für die einzelne Teilbetriebsversammlung 8:00 Uhr bis 12:00 Uhr (während der Frühschicht) oder von 13:00 Uhr bis 17:00 Uhr (während der Spätschicht) (5) Begrenzung auf die Wochentage Montag oder Mittwoch (6) Maximale Teilnehmerzahl von 80 Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern je Teilbetriebsversammlung (7) Keine Teilbetriebsversammlungen während der Schulferien in Nordrhein- Westfalen (8) vorherige Anmeldung der an einer Teilnahme interessierten Arbeitnehmer bei dem Betriebsrat und - mit einer Vorlaufzeit von mindestens 3 Monaten - gegenüber der Arbeitgeberin bezogen auf den konkreten Termin der einzelnen Teilbetriebsversammlung Störungen in der Fluggastkontrolle werden so in größtmöglichem Maße vermieden bei gleich-zeitiger Wahrung des Rechts der Belegschaft zu regelmäßigen Betriebsversammlungen. 4. Der Betriebsrat hat einen Ermessensspielraum, ob er sich - wie hier hilfsweise - für Teil-betriebsversammlungen während der Arbeitszeit oder (Voll-)Betriebsversammlungen außer-halb der Arbeitszeit entscheidet. In seiner Abwägung durfte Betriebsrat die Belange der Tätigkeit der Luftsicherheitskontrolle berücksichtigen und sich für mehrere Teilbetriebsversamm-lungen während der Arbeitszeit entscheiden, weil er zugleich davon ausging, so eine höhere Beteiligung zu erreichen, als mit einer Vollversammlung, die angesichts der Gesamtzahl des Personals der Arbeitgeberin und des Schichtmodells für einen erheblichen Teil außerhalb der Arbeitszeit liegen müsste.

Full text

Landesarbeitsgericht Düsseldorf — 12 TaBV 21/24 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2024-12-12

Aktenzeichen: 12 TaBV 21/24

ECLI: ECLI:DE:LAGD:2024:1212.12TABV21.24.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 12

Normen: Art. 87f GG; § 2 Abs. 1 BetrVG, § 5 Abs. 3 BetrVG, § 42 Abs. 1 BetrVG, § 43 Abs. 1 BetrVG, § 44 Abs. 1 BetrVG, § 78 BetrVG; § 5 Abs. 1 LuftSiG, § 16a Abs. 1 LuftSiG; § 253 Abs. 2 ZPO, § 256 Abs. 1 ZPO

Leitsätze

  1. Der Umstand, dass es sich den Passagier- und Gepäckkontrollen auf der Grundlage von § 5 Abs. 1 LuftSiG nicht um eine privatrechtliche Verpflichtung der Flughäfen oder der Luftfahrtunternehmen, sondern um eine dem Staat obliegende Aufgabe der Gefahrenabwehr handelt, welche die Arbeitgeberin als gemäß § 16a Abs. 1 LuftSiG beliehenes privates Unternehmen ausführt, bedeutet nicht, dass Betriebsversammlungen immer und zwingend außerhalb der Arbeitszeit stattzufinden haben.

  2. Anderseits folgt daraus, dass die regelmäßigen Betriebsversammlungen während der Arbeitszeit stattfinden, soweit nicht die Eigenart des Betriebs eine andere Regelung zwingend erfordert (§ 44 Abs. 1 Satz 1 BetrVG), nicht, dass der Betriebsrat im Bereich der Fluggastkontrolle einschränkungslos Betriebs- oder Teilbetriebsversammlung während der Arbeitszeit durchführen darf. § 2 Abs. 1 BetrVG bedingt eine Rücksichtnahme auf die Interessen der Arbeitgeberseite und so die Verlegung der Versammlungen in kundenarme Zeiten.

  3. Bei Einhaltung der nachfolgenden Bedingungen standen der Durchführung der Teilbetriebsversammlungen keine zwingenden Gründe i.S.v. § 44 Abs. 1 Satz 1 BetrVG entgegen, und zwar weder in technisch-organisatorischer noch in wirtschaftlicher Hinsicht.

(1) Maximal zwölf Teilbetriebsversammlungen im Kalendervierteljahr (2) Verteilung dieser zwölf Teilbetriebsversammlungen auf sechs Tage mit zwei Teilbetriebsversammlungen pro Tag innerhalb des jährlichen Quartals (3) Dauer jeder Teilbetriebsversammlung höchstens vier Stunden (4) Zeitfenster für die einzelne Teilbetriebsversammlung 8:00 Uhr bis 12:00 Uhr (während der Frühschicht) oder von 13:00 Uhr bis 17:00 Uhr (während der Spätschicht) (5) Begrenzung auf die Wochentage Montag oder Mittwoch (6) Maximale Teilnehmerzahl von 80 Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern je Teilbetriebsversammlung (7) Keine Teilbetriebsversammlungen während der Schulferien in Nordrhein- Westfalen (8) vorherige Anmeldung der an einer Teilnahme interessierten Arbeitnehmer bei dem Betriebsrat und - mit einer Vorlaufzeit von mindestens 3 Monaten - gegenüber der Arbeitgeberin bezogen auf den konkreten Termin der einzelnen Teilbetriebsversammlung

Störungen in der Fluggastkontrolle werden so in größtmöglichem Maße vermieden bei gleich-zeitiger Wahrung des Rechts der Belegschaft zu regelmäßigen Betriebsversammlungen.

  1. Der Betriebsrat hat einen Ermessensspielraum, ob er sich - wie hier hilfsweise - für Teil-betriebsversammlungen während der Arbeitszeit oder (Voll-)Betriebsversammlungen außer-halb der Arbeitszeit entscheidet. In seiner Abwägung durfte Betriebsrat die Belange der Tätigkeit der Luftsicherheitskontrolle berücksichtigen und sich für mehrere Teilbetriebsversamm-lungen während der Arbeitszeit entscheiden, weil er zugleich davon ausging, so eine höhere Beteiligung zu erreichen, als mit einer Vollversammlung, die angesichts der Gesamtzahl des Personals der Arbeitgeberin und des Schichtmodells für einen erheblichen Teil außerhalb der Arbeitszeit liegen müsste.

Tenor

  1. Auf die Beschwerde der Beteiligten zu 2) wird der Beschluss des Arbeitsgerichts Düsseldorf vom 07.11.2023 - 16 BV 46/23 - teilweise abgeändert und auch der zugesprochene Feststellungsantrag wird zurückgewiesen.

  2. Auf die Anschlussbeschwerde des Antragstellers wird

der Beteiligten zu 2) aufgegeben, es zu unterlassen, Arbeitnehmer ihres Betriebes am Flughafen Q. - mit Ausnahme der leitenden Angestellten i. S. d. § 5 Abs. 3 BetrVG - anzuweisen, dass diese nur außerhalb ihrer jeweils verplanten Arbeitszeit an Betriebsversammlungen als Teilbetriebsversammlungen des Antragstellers nach den §§ 42 Abs. 1 Satz 3, 43 Abs. 1, 44 Abs. 1 BetrVG teilnehmen dürfen,

sofern es sich um eine von maximal 12 Teilbetriebsversammlungen handelt, verteilt auf 6 Tage mit zwei Teilbetriebsversammlungen pro Tag innerhalb eines jährlichen Quartals, mit einer Dauer von jeweils höchstens 4 Stunden sowie mit höchstens 80 Arbeitnehmern pro Teilbetriebsversammlung

und sofern die einzelne Teilbetriebsversammlung in der Zeit von 8:00-12:00 Uhr (während der Frühschicht) oder von 13:00-17:00 Uhr (während der Spätschicht), an einem Montag oder Mittwoch stattfindet, dies unter Ausschluss des Zeitraumes der jeweiligen Schulferien in Nordrhein-Westfalen,

und welche nach vorheriger Anmeldung der an einer Teilnahme interessierten Arbeitnehmer bei dem Antragsteller sowie mit einer Vorlaufzeit von mindestens 3 Monaten gegenüber der Beteiligten zu 2) in Bezug auf den konkreten Termin der einzelnen Teilbetriebsversammlung angekündigt worden ist.

Der Beteiligten zu 2) wird für jeden Fall der Zuwiderhandlung gegen die in Ausspruch zu 2) genannte Unterlassungsverpflichtung ein Ordnungsgeld von bis zu 10.000,00 Euro angedroht.

  1. Die weitergehende Anschlussbeschwerde wird zurückgewiesen.

  2. Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.

Continue your research in ChatGPT or Claude

Connect Omnilex to search the legal corpus from your AI assistant.