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12 SLa 447/24•Landesarbeitsgericht Düsseldorf, 2024-12-04, 12 SLa 447/24
12 SLa 447/24Labour CourtDec 4, 2024
1. Durch die Neufassung des § 253 Absatz 2 Satz 1 HGB, die erstmals auf Jahresabschlüsse für das nach dem 31. Dezember 2015 endende Geschäftsjahr anzuwenden ist, wurde geregelt, dass bei der Abzinsung von Rückstellungen für Altersversorgungsverpflichtungen ein längerer Betrachtungszeitraum als bisher und zwar die letzten zehn Geschäftsjahre für die Ermittlung des durchschnittlichen Marktzinssatzes angewendet wird; es im Übrigen aber bei der Betrachtung über sieben Geschäftsjahre bleibt. Daran anknüpfend definiert § 253 Abs. 6 Satz 1 HGB den Unterschiedsbetrag, d.h. denjenigen Betrag, der sich bei einem Vergleich der Pensionsrückstellungen nach dem neuen und alten Recht ergibt. 2. Für die Beurteilung der angemessenen Eigenkapitalverzinsung bei der Anwendung von § 16 BetrAVG ist nur derjenige Betrag als außerordentlicher Ertrag herauszurechnen, der sich aufgrund der tatsächlichen Auflösung von bisherigen Rückstellungen wegen der Neubewertung der Rückstellungen für Altersversorgungsverpflichtungen gemäß § 253 Absatz 2 Satz 1 HGB ergibt, nicht aber unabhängig davon der gesamte Unterschiedsbetrag i.S.v. § 253 Abs. 6 Satz 1 HGB.
Entscheidungsdatum: 2024-12-04
Aktenzeichen: 12 SLa 447/24
ECLI: ECLI:DE:LAGD:2024:1204.12SLA447.24.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 12
Normen: § 301 AktG; § 16 BetrAVG; § 253 Abs. 2, 6 HGB, § 268 Abs. 8 HGB; Art. 75 Abs. 6, 7 EGHGB; § 258 ZPO
Durch die Neufassung des § 253 Absatz 2 Satz 1 HGB, die erstmals auf Jahresabschlüsse für das nach dem 31. Dezember 2015 endende Geschäftsjahr anzuwenden ist, wurde geregelt, dass bei der Abzinsung von Rückstellungen für Altersversorgungsverpflichtungen ein längerer Betrachtungszeitraum als bisher und zwar die letzten zehn Geschäftsjahre für die Ermittlung des durchschnittlichen Marktzinssatzes angewendet wird; es im Übrigen aber bei der Betrachtung über sieben Geschäftsjahre bleibt. Daran anknüpfend definiert § 253 Abs. 6 Satz 1 HGB den Unterschiedsbetrag, d.h. denjenigen Betrag, der sich bei einem Vergleich der Pensionsrückstellungen nach dem neuen und alten Recht ergibt.
Für die Beurteilung der angemessenen Eigenkapitalverzinsung bei der Anwendung von § 16 BetrAVG ist nur derjenige Betrag als außerordentlicher Ertrag herauszurechnen, der sich aufgrund der tatsächlichen Auflösung von bisherigen Rückstellungen wegen der Neubewertung der Rückstellungen für Altersversorgungsverpflichtungen gemäß § 253 Absatz 2 Satz 1 HGB ergibt, nicht aber unabhängig davon der gesamte Unterschiedsbetrag i.S.v. § 253 Abs. 6 Satz 1 HGB.
Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Mönchengladbach vom 14.05.2024 - 5 Ca 1273/23 - wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Berufungsverfahrens werden der Beklagten auferlegt.
Die Revision wird zugelassen.
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