Landesarbeitsgericht Düsseldorf, 2024-07-01, 3 Ta 85/24

3 Ta 85/24Labour CourtJul 1, 2024

Regest

Für die Schadensersatzklage eines Arbeitnehmers gegen die Organvertreterin seines Arbeitgebers (hier: Präsidentin bzw. Vorstandsvorsitzende eines Vereins) wegen datenschutzrechtlicher Verstöße und einer Persönlichkeitsrechtsverletzung durch Offenlegung von Gesundheitsdaten in einem Mitgliederrundbrief an knapp 10.000 Vereinsmitglieder ist der Rechtsweg zu den Arbeitsgerichten in entsprechender Anwendung von § 2 Abs. 1 Nr. 3 lit. d) ArbGG eröffnet.

Full text

Landesarbeitsgericht Düsseldorf — 3 Ta 85/24 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2024-07-01

Aktenzeichen: 3 Ta 85/24

ECLI: ECLI:DE:LAGD:2024:0701.3TA85.24.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 3. Kammer

Normen: §§ 17, 17a GVG, 2 Abs. 1 Nr. 3 lit. d), Nr. 9 ArbGG, 823 BGB, 82 Abs. 1 DSGVO

Leitsätze

Für die Schadensersatzklage eines Arbeitnehmers gegen die Organvertreterin seines Arbeitgebers (hier: Präsidentin bzw. Vorstandsvorsitzende eines Vereins) wegen datenschutzrechtlicher Verstöße und einer Persönlichkeitsrechtsverletzung durch Offenlegung von Gesundheitsdaten in einem Mitgliederrundbrief an knapp 10.000 Vereinsmitglieder ist der Rechtsweg zu den Arbeitsgerichten in entsprechender Anwendung von § 2 Abs. 1 Nr. 3 lit. d) ArbGG eröffnet.

Tenor

I.Auf die sofortige Beschwerde des Klägers vom 25.04.2024 wird der Rechtswegbeschluss des Arbeitsgerichts Duisburg vom 21.03.2024 - Az.: 3 Ca 77/24 - abgeändert und der Rechtsweg zu den Arbeitsgerichten für zulässig erklärt.

II.Der Streitwert wird für das Beschwerdeverfahren auf 5.666,67 € festgesetzt.

III.Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

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