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11 Sa 808/23•Landesarbeitsgericht Düsseldorf, 2024-03-07, 11 Sa 808/23
11 Sa 808/23Labour CourtMar 7, 2024
1. Ein Verstoß gegen die Pflichten aus Art. 15 DSGVO kann dem Grunde nach einen Anspruch auf Ersatz der materiellen und immateriellen Schäden nach Art. 82 Abs. 1 DSGVO begründen (vgl. OLG Köln 14.07.2022 - 15 U 137/21 - Rn. 15; aA LAG Düsseldorf 28.11.2023 - 3 Sa 285/23 - Rn. 31) 2. Es verursacht nicht jeder Verstoß gegen Auskunftsansprüche aus der DSGVO "automatisch" einen immateriellen Schaden, der über Art. 82 Abs. 1 DSGVO zu ersetzen ist. Der von dem Normverstoß Betroffene hat den Nachweis zu erbringen, dass die Folgen des Verstoßes einen immateriellen Schaden darstellen. 3. Legt der Betroffene Befürchtungen dar, seine Daten könnten missbräuchlich verwendet werden, so hat das Gericht zu prüfen, ob diese unter den gegebenen besonderen Umständen und im Hinblick auf seine Person als begründet angesehen werden können (vgl. EuGH 14.12.2023 - C-340/21 - Rn. 85).
Entscheidungsdatum: 2024-03-07
Aktenzeichen: 11 Sa 808/23
ECLI: ECLI:DE:LAGD:2024:0307.11SA808.23.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 11. Kammer
Normen: Art. 15 Abs. 1, 2, 3 DSGVO, Art. 82 Abs. 1 DSGVO
Ein Verstoß gegen die Pflichten aus Art. 15 DSGVO kann dem Grunde nach einen Anspruch auf Ersatz der materiellen und immateriellen Schäden nach Art. 82 Abs. 1 DSGVO begründen (vgl. OLG Köln 14.07.2022 - 15 U 137/21 - Rn. 15; aA LAG Düsseldorf 28.11.2023 - 3 Sa 285/23 - Rn. 31)
Es verursacht nicht jeder Verstoß gegen Auskunftsansprüche aus der DSGVO "automatisch" einen immateriellen Schaden, der über Art. 82 Abs. 1 DSGVO zu ersetzen ist. Der von dem Normverstoß Betroffene hat den Nachweis zu erbringen, dass die Folgen des Verstoßes einen immateriellen Schaden darstellen.
Legt der Betroffene Befürchtungen dar, seine Daten könnten missbräuchlich verwendet werden, so hat das Gericht zu prüfen, ob diese unter den gegebenen besonderen Umständen und im Hinblick auf seine Person als begründet angesehen werden können (vgl. EuGH 14.12.2023 - C-340/21 - Rn. 85).
I.Auf die Berufung des Klägers wird das Endurteil des Arbeitsgerichts Düsseldorf vom 04.08.2023 - Az. 14 Ca 2923/23 - abgeändert und die Beklagte verurteilt, an den Kläger einen immateriellen Schadensersatz in Höhe von 750,00 € nebst Verzugszinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten seit dem 10.07.2023 zu zahlen. Die weitergehende Berufung des Klägers wird zurückgewiesen.
II.Von den Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens tragen der Kläger 71 % und die Beklagte 29 %. Von den Kosten des Berufungsverfahrens werden dem Kläger 85 % und der Beklagten 15 % auferlegt.
III.Die Revision wird nicht zugelassen, soweit durch das Schlussurteil die Berufung des Klägers zurückgewiesen wurde.
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