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3 Ta 231/23•Landesarbeitsgericht Düsseldorf, 2024-01-23, 3 Ta 231/23
3 Ta 231/23Labour CourtJan 23, 2024
DRK-Schwestern sind zumindest arbeitnehmerähnliche Personen, so dass der Rechtsweg zu den Arbeitsgerichten für ihre Klagen gegen die DRK-Schwesternschaft eröffnet ist.
Entscheidungsdatum: 2024-01-23
Aktenzeichen: 3 Ta 231/23
ECLI: ECLI:DE:LAGD:2024:0123.3TA231.23.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 3. Kammer
Normen: § 2 Abs. 1 Nr. 3, § 5 Abs. 1 Satz 1 und 2 ArbGG, §§ 17, 17a GVG, § 611a, 628 BGB
DRK-Schwestern sind zumindest arbeitnehmerähnliche Personen, so dass der Rechtsweg zu den Arbeitsgerichten für ihre Klagen gegen die DRK-Schwesternschaft eröffnet ist.
I.Auf die sofortige Beschwerde der Klägerin vom 31.08.2023 wird der Rechtswegbeschluss des Arbeitsgerichts Wuppertal vom 10.08.2023 - Az.: 5 Ca 1176/23 - abgeändert und der Rechtsweg zu den Arbeitsgerichten für zulässig erklärt.
II.Der Beklagte trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
III.Der Streitwert wird für das Beschwerdeverfahren auf 22.500,- € festgesetzt.
IV.Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.
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