Landesarbeitsgericht Düsseldorf, 2024-01-23, 3 Ta 231/23

3 Ta 231/23Labour CourtJan 23, 2024

Regest

DRK-Schwestern sind zumindest arbeitnehmerähnliche Personen, so dass der Rechtsweg zu den Arbeitsgerichten für ihre Klagen gegen die DRK-Schwesternschaft eröffnet ist.

Full text

Landesarbeitsgericht Düsseldorf — 3 Ta 231/23 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2024-01-23

Aktenzeichen: 3 Ta 231/23

ECLI: ECLI:DE:LAGD:2024:0123.3TA231.23.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 3. Kammer

Normen: § 2 Abs. 1 Nr. 3, § 5 Abs. 1 Satz 1 und 2 ArbGG, §§ 17, 17a GVG, § 611a, 628 BGB

Leitsätze

DRK-Schwestern sind zumindest arbeitnehmerähnliche Personen, so dass der Rechtsweg zu den Arbeitsgerichten für ihre Klagen gegen die DRK-Schwesternschaft eröffnet ist.

Tenor

I.Auf die sofortige Beschwerde der Klägerin vom 31.08.2023 wird der Rechtswegbeschluss des Arbeitsgerichts Wuppertal vom 10.08.2023 - Az.: 5 Ca 1176/23 - abgeändert und der Rechtsweg zu den Arbeitsgerichten für zulässig erklärt.

II.Der Beklagte trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

III.Der Streitwert wird für das Beschwerdeverfahren auf 22.500,- € festgesetzt.

IV.Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.

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