Landesarbeitsgericht Düsseldorf, 2023-05-30, 3 Ta 96/23

3 Ta 96/23Labour CourtMay 30, 2023

Regest

1. Die Rechtswegprüfung hat streitgegenstandsbezogen und bei einer Klage mit Haupt- und Hilfsanträgen bis zum Eintritt der Bedingung für die Entscheidung über die Hilfsanträge einheitlich allein nach Maßgabe der rechtlichen Beurteilung für die Hauptanträge zu erfolgen. 2. Ist ein Arbeitnehmer anlässlich des Arbeitsverhältnisses mit der Tochtergesellschaft zugleich Gesellschafter der Muttergesellschaft und Mitglied eines dort errichteten Gesellschafterpools auf der Grundlage eines Poolvertrages aller Gesellschafter geworden, betrifft die Kündigung der Poolmitgliedschaft durch das gemäß Poolvertrag zuständige Gremium eine gesellschaftsrechtliche Streitigkeit. Für den Streit über die Wirksamkeit der Kündigung der Poolmitgliedschaft sind die Arbeitsgerichte dementsprechend auch dann nicht zuständig, wenn infolge der Kündigung der Poolmitgliedschaft ganz erhebliche Teile des bisherigen, sich aus Arbeitsentgelt und Ausschüttungen aus der Gewinnbeteiligung bei der Muttergesellschaft zusammensetzenden Gesamteinkommens wegfallen.

Full text

Landesarbeitsgericht Düsseldorf — 3 Ta 96/23 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2023-05-30

Aktenzeichen: 3 Ta 96/23

ECLI: ECLI:DE:LAGD:2023:0530.3TA96.23.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 3. Kammer

Normen: §§ 17, 17a GVG, 567 ff ZPO, 2 Abs. 1 Nr. 3 lit. a), b), Nr. 4 lit. a), 3 ArbGG, 705 ff BGB

Leitsätze

  1. Die Rechtswegprüfung hat streitgegenstandsbezogen und bei einer Klage mit Haupt- und Hilfsanträgen bis zum Eintritt der Bedingung für die Entscheidung über die Hilfsanträge einheitlich allein nach Maßgabe der rechtlichen Beurteilung für die Hauptanträge zu erfolgen.

  2. Ist ein Arbeitnehmer anlässlich des Arbeitsverhältnisses mit der Tochtergesellschaft zugleich Gesellschafter der Muttergesellschaft und Mitglied eines dort errichteten Gesellschafterpools auf der Grundlage eines Poolvertrages aller Gesellschafter geworden, betrifft die Kündigung der Poolmitgliedschaft durch das gemäß Poolvertrag zuständige Gremium eine gesellschaftsrechtliche Streitigkeit. Für den Streit über die Wirksamkeit der Kündigung der Poolmitgliedschaft sind die Arbeitsgerichte dementsprechend auch dann nicht zuständig, wenn infolge der Kündigung der Poolmitgliedschaft ganz erhebliche Teile des bisherigen, sich aus Arbeitsentgelt und Ausschüttungen aus der Gewinnbeteiligung bei der Muttergesellschaft zusammensetzenden Gesamteinkommens wegfallen.

Tenor

I.Die sofortige Beschwerde des Klägers vom 05.04.2023 gegen den Rechtswegbeschluss des Arbeitsgerichts Düsseldorf vom 07.03.2023 - Az.: 16 Ca 5548/22 - wird zurückgewiesen.

II.Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt der Kläger.

III.Der Streitwert wird für das Beschwerdeverfahren auf 23.047,69 € festgesetzt.

IV.Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

Continue your research in ChatGPT or Claude

Connect Omnilex to search the legal corpus from your AI assistant.