Landesarbeitsgericht Düsseldorf, 2023-04-19, 12 Sa 439/22

12 Sa 439/22Labour CourtApr 19, 2023

Regest

1. Zu den Anforderungen an eine Stichtagsregelung, die das zeitliche Ende der Geltungsdauer eines Sozialplans definiert. 2. Der vertragswidrige und einseitige Entzug einer Teamleiterfunktion führt nicht zu einem Anspruch auf die Sozialplanabfindung in Form eines Schadensersatzanspruchs. Ein individueller Anspruch auf Ausspruch einer Änderungs- oder Beendigungskündigung, der durch den bloßen Entzug der Teamleiterfunktion verletzt werden könnte, ist mit dem Zweck eines Sozialplans, der dem Ausgleich von Nachteilen einer Betriebsänderung dient, nicht vereinbar. 3. Zu einem Anspruch auf Nachteilsausgleich (hier bejaht), wenn die Arbeitgeberin ohne zwingenden Grund in zeitlicher Hinsicht von der in dem Interessenausgleich vereinbarten Betriebsänderung abweicht und der Arbeitnehmer infolge dieser Abweichung durch einen arbeitgeberseitig veranlassten Aufhebungsvertrag entlassen worden ist. 4. Zu den Anforderungen für einen wirksamen Verzicht (hier vereint) auf den Nachteilsausgleich in dem Aufhebungsvertrag in einem solchen Fall.

Full text

Landesarbeitsgericht Düsseldorf — 12 Sa 439/22 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2023-04-19

Aktenzeichen: 12 Sa 439/22

ECLI: ECLI:DE:LAGD:2023:0419.12SA439.22.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 12

Normen: Art. 3 Abs. 1 GG; § 75 Abs. 1 BetrVG, § 111 BetrVG; § 113 Abs. 1 BetrVG; § 280 Abs. 1 BGB, § 242 BGB; § 10 KSchG; § 321 ZPO, § 533 ZPO

Leitsätze

  1. Zu den Anforderungen an eine Stichtagsregelung, die das zeitliche Ende der Geltungsdauer eines Sozialplans definiert.

  2. Der vertragswidrige und einseitige Entzug einer Teamleiterfunktion führt nicht zu einem Anspruch auf die Sozialplanabfindung in Form eines Schadensersatzanspruchs. Ein individueller Anspruch auf Ausspruch einer Änderungs- oder Beendigungskündigung, der durch den bloßen Entzug der Teamleiterfunktion verletzt werden könnte, ist mit dem Zweck eines Sozialplans, der dem Ausgleich von Nachteilen einer Betriebsänderung dient, nicht vereinbar.

  3. Zu einem Anspruch auf Nachteilsausgleich (hier bejaht), wenn die Arbeitgeberin ohne zwingenden Grund in zeitlicher Hinsicht von der in dem Interessenausgleich vereinbarten Betriebsänderung abweicht und der Arbeitnehmer infolge dieser Abweichung durch einen arbeitgeberseitig veranlassten Aufhebungsvertrag entlassen worden ist.

  4. Zu den Anforderungen für einen wirksamen Verzicht (hier vereint) auf den Nachteilsausgleich in dem Aufhebungsvertrag in einem solchen Fall.

Tenor

  1. Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Arbeitsgerichts Düsseldorf vom 19.05.2022 - 10 Ca 794/22 - teilweise abgeändert und die Beklagte verurteilt, an den Kläger 40.513,45 Euro brutto nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 04.01.2021 zu zahlen.

  2. Die weitergehende Berufung des Klägers wird zurückgewiesen.

  3. Die Kosten des Rechtsstreits werden dem Kläger zu 77 % und der Beklagten zu 23 % auferlegt.

  4. Die Revision wird zugelassen.

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