Landesarbeitsgericht Düsseldorf, 2023-04-19, 12 Sa 20/23

12 Sa 20/23Labour CourtApr 19, 2023

Regest

1. Aus einer Erhöhung der Arbeitszeit gemäß § 9 TzBfG folgt ein entsprechender Anspruch auf Erhöhung der Arbeitsvergütung. 2. Der aus der Erhöhung der Arbeitszeit gemäß § 9 TzBfG folgende Anspruch auf zeitanteili-ge Erhöhung der Arbeitsvergütung erfasst nicht nur das Tabellenentgelt des BAT-KF und die Jahressonderzahlung des BAT-KF, sondern auch eine mit der Klägerin bei Beschäfti-gungsbeginn zusätzlich und individuell vereinbarte Zulage von 250,00 Euro, die sich auf-grund der Aufstockung der Arbeitszeit von 50 % auf 100 % um 250,00 Euro auf insgesamt 500,00 Euro erhöht.

Full text

Landesarbeitsgericht Düsseldorf — 12 Sa 20/23 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2023-04-19

Aktenzeichen: 12 Sa 20/23

ECLI: ECLI:DE:LAGD:2023:0419.12SA20.23.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 12

Normen: Teilzeitrichtlinie 97/81/EG zu der Rahmenvereinbarung über Teilzeitarbeit; § 133 BGB, § 157 BGB; § 9 TzBfG, § 256 ZPO; BAT-KF

Leitsätze

  1. Aus einer Erhöhung der Arbeitszeit gemäß § 9 TzBfG folgt ein entsprechender Anspruch auf Erhöhung der Arbeitsvergütung.

  2. Der aus der Erhöhung der Arbeitszeit gemäß § 9 TzBfG folgende Anspruch auf zeitanteili-ge Erhöhung der Arbeitsvergütung erfasst nicht nur das Tabellenentgelt des BAT-KF und die Jahressonderzahlung des BAT-KF, sondern auch eine mit der Klägerin bei Beschäfti-gungsbeginn zusätzlich und individuell vereinbarte Zulage von 250,00 Euro, die sich auf-grund der Aufstockung der Arbeitszeit von 50 % auf 100 % um 250,00 Euro auf insgesamt 500,00 Euro erhöht.

Tenor

1.Auf die Berufung der Klägerin wird das Schlussurteil des Arbeitsgerichts Düsseldorf vom 09.11.2022 - 15 Ca 884/22 - abgeändert und die Beklagte verurteilt, an die Klägerin ab dem 01.05.2022 monatlich fortlaufend am 16ten des Monats neben dem anerkannten Tabellenentgelt nach BAT/KF (TG 14, Stufe 6 in der jeweils gültigen Fassung) und dem anerkannten Fahrtkostenzuschuss in Höhe von 77,76 Euro auch eine Leistungszulage nicht nur mit anerkannten 250,00 Euro brutto, sondern in Höhe von 500,00 Euro brutto zu zahlen.

  1. Die Kosten des Rechtsstreits werden der Beklagten auferlegt.

  2. Die Revision wird zugelassen.

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