Landesarbeitsgericht Düsseldorf, 2023-03-14, 3 Sa 17/22

3 Sa 17/22Labour CourtMar 14, 2023

Regest

1. Den Regelungen des Abschnitts A des Anhangs zu § 9 TVöD-V VKA bzw. des Teils V Nr. 2 § 1 TVöD NRW liegt der Erfahrungssatz und die Grundannahme der Tarifvertragsparteien zugrunde, dass bei Schulhausmeistern typischerweise regelmäßig und in nicht unerheblichem Umfang Bereitschaftszeiten anfallen (Anschluss an BAG vom 17.12.2009 – 6 AZR 729/08, Rz. 32 und Abgrenzung zu BAG vom 30.10.2019 – 6 AZR 16/19, Rz. 36). 2. Macht demgegenüber ein Überstundenvergütung einklagender Schulhausmeister geltend, in seinem Arbeitsverhältnis fielen regelmäßig nur in unerheblichem Umfang Bereitschaftszeiten an, trägt er für diese Behauptung die Darlegungs- und Beweislast. 3. Der nicht unerhebliche Umfang anfallender Bereitschaftszeiten beträgt regelmäßig 25%. In diesem Umfang können mithin in der Regel bei Schulhausmeistern die täglichen Dienstzeiten faktorisiert und damit (nur) zur Hälfte als Arbeitszeit gewertet werden. 4. Legt der Arbeitgeber hingegen darüber hinaus einen Anteil von 33% an regelmäßig anfallenden Bereitschaftszeiten zugrunde und faktorisiert in diesem Umfang die täglich anfallenden Dienstzeiten, trägt er die Darlegungs- und Beweislast für die Behauptung eines über 25% hinaus zu berücksichtigenden Bereitschaftszeitanteils. Kommt er seiner Darlegungs- und Beweislast insoweit nicht nach, ist die über 25% der täglichen Dienstzeit hinausgehende Arbeitszeit als Vollarbeit zu werten und resultiert daraus ein entsprechender Überstundenvergütungsanspruch des Arbeitnehmers.

Full text

Landesarbeitsgericht Düsseldorf — 3 Sa 17/22 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2023-03-14

Aktenzeichen: 3 Sa 17/22

ECLI: ECLI:DE:LAGD:2023:0314.3SA17.22.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 3. Kammer

Normen: §§ 138, 286 ZPO; §§ 6, 7, 8, 9 TVöD-V VKA; Teil V Nr. 2 § 1 TVöD NRW

Leitsätze

  1. Den Regelungen des Abschnitts A des Anhangs zu § 9 TVöD-V VKA bzw. des Teils V Nr. 2 § 1 TVöD NRW liegt der Erfahrungssatz und die Grundannahme der Tarifvertragsparteien zugrunde, dass bei Schulhausmeistern typischerweise regelmäßig und in nicht unerheblichem Umfang Bereitschaftszeiten anfallen (Anschluss an BAG vom 17.12.2009 – 6 AZR 729/08, Rz. 32 und Abgrenzung zu BAG vom 30.10.2019 – 6 AZR 16/19, Rz. 36).

  2. Macht demgegenüber ein Überstundenvergütung einklagender Schulhausmeister geltend, in seinem Arbeitsverhältnis fielen regelmäßig nur in unerheblichem Umfang Bereitschaftszeiten an, trägt er für diese Behauptung die Darlegungs- und Beweislast.

  3. Der nicht unerhebliche Umfang anfallender Bereitschaftszeiten beträgt regelmäßig 25%. In diesem Umfang können mithin in der Regel bei Schulhausmeistern die täglichen Dienstzeiten faktorisiert und damit (nur) zur Hälfte als Arbeitszeit gewertet werden.

  4. Legt der Arbeitgeber hingegen darüber hinaus einen Anteil von 33% an regelmäßig anfallenden Bereitschaftszeiten zugrunde und faktorisiert in diesem Umfang die täglich anfallenden Dienstzeiten, trägt er die Darlegungs- und Beweislast für die Behauptung eines über 25% hinaus zu berücksichtigenden Bereitschaftszeitanteils. Kommt er seiner Darlegungs- und Beweislast insoweit nicht nach, ist die über 25% der täglichen Dienstzeit hinausgehende Arbeitszeit als Vollarbeit zu werten und resultiert daraus ein entsprechender Überstundenvergütungsanspruch des Arbeitnehmers.

Tenor

I.Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Arbeitsgerichts Essen vom 03.12.2021 - Az.: 4 Ca 1502/21 - teilweise abgeändert und - unter Klageabweisung im Übrigen - die Beklagte verurteilt,

1.an den Kläger für den Monat Februar 2021 den Betrag von 300,68 € brutto zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 01.03.2021 zu zahlen;

2.an den Kläger für den Monat März 2021 den Betrag von 271,58 € brutto zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 01.04.2021 zu zahlen;

3.an den Kläger für den Monat April 2021 den Betrag von 305,57 € brutto zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 01.05.2021 zu zahlen;

4.an den Kläger für den Monat Mai 2021 den Betrag von 305,57 € brutto zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 01.06.2021 zu zahlen;

5.an den Kläger für den Monat Juni 2021 den Betrag von 305,57 € brutto zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 01.07.2021 zu zahlen;

6.an den Kläger für den Monat Juli 2021 den Betrag von 305,57 € brutto zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 01.08.2021 zu zahlen.

II.Im Übrigen wird die Berufung zurückgewiesen.

III.Die Kosten des Rechtsstreits erster Instanz tragen die Beklagte zu 15% und der Kläger zu 85%, die Kosten des Berufungsverfahrens tragen der Kläger zu 86% und die Beklagte zu 14%.

IV.Die Revision wird für beide Parteien zugelassen.

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