projects
11 Sa 700/21•Landesarbeitsgericht Düsseldorf, 2023-03-02, 11 Sa 700/21
11 Sa 700/21Labour CourtMar 2, 2023
1. Der Inhalt der Unterrichtung des Betriebsrats gemäß § 102 Abs. 1 Satz 2 BetrVG ist grundsätzlich subjektiv determiniert. Der Arbeitgeber darf aber ihm bekannte Umstände, die sich bei objektiver Betrachtung zugunsten des Arbeitnehmers, also entlastend, auswirken können, dem Gremium nicht deshalb vorenthalten, weil sie für seinen eigenen Kündigungsentschluss nicht von Bedeutung waren. Das Gremium muss vom Arbeitgeber so viel erfahren, dass er - auch unter Rückgriff auf vorhandene Kenntnisse - die eingeräumten Rechte bezogen auf die konkret beabsichtigte Kündigung ausüben kann. 2. Zwar kann ein Arbeitgeber eine Auflösung des Arbeitsverhältnisses nach § 9 Abs. 1 Satz 2 KSchG nur dann verlangen, wenn die Unwirksamkeit einer ordentlichen Kündigung allein auf ihrer Sozialwidrigkeit beruht. Es ist aber unschädlich, wenn der Arbeitgeber zusätzlich weitere Kündigungssachverhalte geltend macht, die aus anderen Gründen die Unwirksamkeit der Kündigung begründen. 3. Die Gründe, die eine den Betriebszwecken dienliche weitere Zusammenarbeit zwischen den Vertragspartnern nicht erwarten lassen, müssen nicht im Verhalten, insbesondere nicht im schuldhaften Verhalten des Arbeitnehmers liegen. Ein Auflösungsgrund kann begründet sein, wenn im Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung in der Tatsacheninstanz die Prognose gerechtfertigt ist, dass der Arbeitnehmer auf absehbare Zeit wegen einer psychischen Erkrankung nicht in der Lage sein wird, weisungsgemäß und unter Akzeptanz konkreter Vorgaben seiner Vorgesetzten Arbeit zu erbringen.
Entscheidungsdatum: 2023-03-02
Aktenzeichen: 11 Sa 700/21
ECLI: ECLI:DE:LAGD:2023:0302.11SA700.21.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 11. Kammer
Normen: § 1 Abs. 2 KSchG; § 9 Abs. 1 Satz 2 KSchG; § 10 KSchG; § 102 Abs. 1 Satz 2 BetrVG; § 178 Abs. 2 Satz 1, 3 SGB IX; § 168 SGB IX
Der Inhalt der Unterrichtung des Betriebsrats gemäß § 102 Abs. 1 Satz 2 BetrVG ist grundsätzlich subjektiv determiniert. Der Arbeitgeber darf aber ihm bekannte Umstände, die sich bei objektiver Betrachtung zugunsten des Arbeitnehmers, also entlastend, auswirken können, dem Gremium nicht deshalb vorenthalten, weil sie für seinen eigenen Kündigungsentschluss nicht von Bedeutung waren. Das Gremium muss vom Arbeitgeber so viel erfahren, dass er - auch unter Rückgriff auf vorhandene Kenntnisse - die eingeräumten Rechte bezogen auf die konkret beabsichtigte Kündigung ausüben kann.
Zwar kann ein Arbeitgeber eine Auflösung des Arbeitsverhältnisses nach § 9 Abs. 1 Satz 2 KSchG nur dann verlangen, wenn die Unwirksamkeit einer ordentlichen Kündigung allein auf ihrer Sozialwidrigkeit beruht. Es ist aber unschädlich, wenn der Arbeitgeber zusätzlich weitere Kündigungssachverhalte geltend macht, die aus anderen Gründen die Unwirksamkeit der Kündigung begründen.
Die Gründe, die eine den Betriebszwecken dienliche weitere Zusammenarbeit zwischen den Vertragspartnern nicht erwarten lassen, müssen nicht im Verhalten, insbesondere nicht im schuldhaften Verhalten des Arbeitnehmers liegen. Ein Auflösungsgrund kann begründet sein, wenn im Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung in der Tatsacheninstanz die Prognose gerechtfertigt ist, dass der Arbeitnehmer auf absehbare Zeit wegen einer psychischen Erkrankung nicht in der Lage sein wird, weisungsgemäß und unter Akzeptanz konkreter Vorgaben seiner Vorgesetzten Arbeit zu erbringen.
I.Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Arbeitsgerichts Düsseldorf vom 26.05.2021 - Az. 18 Ca 7522/22 - teilweise abgeändert:
1.Auf Antrag der Beklagten wird das Arbeitsverhältnis zum 31.12.2021 gegen Zahlung einer Abfindung in Höhe von 81.178,50 € brutto aufgelöst.
2.Im Übrigen wird die Berufung der Beklagten zurückgewiesen.
II.Die Kosten des Rechtsstreits haben die Parteien jeweils zu 50 % zu tragen.
III.Die Revision wird nicht zugelassen.
Connect Omnilex to search the legal corpus from your AI assistant.