Landesarbeitsgericht Düsseldorf, 2022-12-20, 3 TaBV 31/22

3 TaBV 31/22Labour CourtDec 20, 2022

Regest

1. Ein Tarifvertrag über andere Arbeitnehmervertretungsstrukturen gemäß § 3 Abs. 1 Nr. 3 BetrVG wirkt im Fall der Kündigung nach Ablauf der Kündigungsfrist nicht nach. Tarifnormen nach § 3 Abs. 1 BetrVG verdrängen nur für die Zeit ihrer normativen Geltung das betriebsverfassungsrechtliche, gesetzliche Organisationsrecht. Mit der Beendigung der normativen Geltung des Tarifvertrages tritt unmittelbar wieder das gesetzliche Organisationsrecht als höherrangiges Recht an seine Stelle. Ein über die Nachwirkung gemäß § 4 Abs. 5 TVG zu überbrückender, regelungsloser Zustand tritt nicht ein. 2. Erfolgt die Kündigung eines Struktur-Tarifvertrages gemäß § 3 Abs. 1 Nr. 3 BetrVG frist-gerecht zum 31.05.2022 - dem Ende des regulären Betriebsratswahlzeitraums nach § 13 Absatz 1 Satz 1 BetrVG - endet somit das reguläre Mandat auch eines kurz zuvor neu, aber auf der Grundlage der tariflichen, vom Gesetz abweichenden Arbeitnehmervertretungsstruktur gewählten Betriebsrats zum 31.05.2022. Der Betriebsrat bleibt nicht bis zum Ende der Amtsperiode, für die er gewählt worden ist, im Amt, denn die Grundlage für seine Bildung und Existenz ist ab 01.06.2022 nicht mehr vorhanden. Eine umge-kehrt analoge Anwendung des § 3 Abs. 4 Satz 1 BetrVG kommt nicht in Betracht. Auch eine Amtszeitverlängerung analog § 19 BetrVG scheidet aus. 3. Fällt die tarifliche Arbeitnehmervertretungsstruktur weg, kommt dem noch auf dieser Grundlage gewählten Betriebsrat analog § 21a BetrVG ein Übergangsmandat zu. Damit kann der Übergang vom tariflichen zum gesetzlichen Organisationsrecht ohne das Entstehen von Schutzlücken durch betriebsratslose Zeiten hinreichend gewährleistet werden.

Full text

Landesarbeitsgericht Düsseldorf — 3 TaBV 31/22 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2022-12-20

Aktenzeichen: 3 TaBV 31/22

ECLI: ECLI:DE:LAGD:2022:1220.3TABV31.22.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 3. Kammer

Normen: §§ 3, 13, 19, 21, 21 a BetrVG, § 4 Abs. 5 TVG

Leitsätze

  1. Ein Tarifvertrag über andere Arbeitnehmervertretungsstrukturen gemäß § 3 Abs. 1 Nr. 3 BetrVG wirkt im Fall der Kündigung nach Ablauf der Kündigungsfrist nicht nach. Tarifnormen nach § 3 Abs. 1 BetrVG verdrängen nur für die Zeit ihrer normativen Geltung das betriebsverfassungsrechtliche, gesetzliche Organisationsrecht. Mit der Beendigung der normativen Geltung des Tarifvertrages tritt unmittelbar wieder das gesetzliche Organisationsrecht als höherrangiges Recht an seine Stelle. Ein über die Nachwirkung gemäß § 4 Abs. 5 TVG zu überbrückender, regelungsloser Zustand tritt nicht ein.

  2. Erfolgt die Kündigung eines Struktur-Tarifvertrages gemäß § 3 Abs. 1 Nr. 3 BetrVG frist-gerecht zum 31.05.2022 - dem Ende des regulären Betriebsratswahlzeitraums nach § 13 Absatz 1 Satz 1 BetrVG - endet somit das reguläre Mandat auch eines kurz zuvor neu, aber auf der Grundlage der tariflichen, vom Gesetz abweichenden Arbeitnehmervertretungsstruktur gewählten Betriebsrats zum 31.05.2022. Der Betriebsrat bleibt nicht bis zum Ende der Amtsperiode, für die er gewählt worden ist, im Amt, denn die Grundlage für seine Bildung und Existenz ist ab 01.06.2022 nicht mehr vorhanden. Eine umge-kehrt analoge Anwendung des § 3 Abs. 4 Satz 1 BetrVG kommt nicht in Betracht. Auch eine Amtszeitverlängerung analog § 19 BetrVG scheidet aus.

  3. Fällt die tarifliche Arbeitnehmervertretungsstruktur weg, kommt dem noch auf dieser Grundlage gewählten Betriebsrat analog § 21a BetrVG ein Übergangsmandat zu. Damit kann der Übergang vom tariflichen zum gesetzlichen Organisationsrecht ohne das Entstehen von Schutzlücken durch betriebsratslose Zeiten hinreichend gewährleistet werden.

Tenor

I.Auf die Beschwerde der Beteiligten zu 2 wird der Beschluss des Arbeitsgerichts Wesel vom 08.06.2022 - Az.: 4 BV 5/22 - abgeändert und der Antrag des Antragstellers zurückgewiesen.

II.Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.

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