Landesarbeitsgericht Düsseldorf, 2022-11-15, 3 TaBV 47/21

3 TaBV 47/21Labour CourtNov 15, 2022

Regest

1. Das Restmandat eines Betriebsrats nach § 21b BetrVG wird unter anderem begründet, wenn der Betrieb durch Stilllegung untergeht. Das ist der Fall, wenn der Geschäftsbetrieb vollständig und dauerhaft eingestellt wird, die betriebliche Organisation aufgelöst und insbesondere allen Arbeitnehmern, soweit sie nicht per Aufhebungsvertrag, Befristung oder Eigenkündigung ausscheiden, gekündigt worden ist. 2. Werden die Arbeitnehmer in einem solchen Fall wegen langer Kündigungs- bzw. Auslauffristen noch über Monate freigestellt, ohne dass noch eine Betriebsorganisation vorhanden wäre oder Tätigkeiten im Betrieb stattfinden (können), ist der Betrieb gleichwohl schon untergegangen. Der Untergang durch Stilllegung des Betriebs tritt nicht erst mit dem Auslaufen der (letzten) Kündigungsfristen ein. 3. Der Zeitpunkt des Untergangs des Betriebs durch Stilllegung entscheidet über die personelle Zusammensetzung des Betriebsrats im Restmandat. Denn während vor Beginn des Restmandats aus dem Arbeitsverhältnis ausscheidende Arbeitnehmer ihr Mandat gemäß § 24 Nr. 3 BetrVG verlieren, findet die Norm im Restmandatszeitraum keine Anwendung mehr. 4. Fasst der Betriebsrat im Restmandat einen Beschluss zur Einleitung eines Beschlussverfahrens im Rahmen einer Betriebsratssitzung, zu der nur noch zwei von fünf Mitgliedern eingeladen wurden, weil der Vorsitzende von einem unzutreffenden Stilllegungszeitpunkt ausgegangen ist und im Restmandat aus dem Arbeitsverhältnis ausgeschiedene Mitglieder nicht mehr eingeladen hat, obwohl diese keine Mandatsniederlegung erklärt haben, ist die Beschlussfassung unwirksam und der Antrag als unzulässig zurückzuweisen.

Full text

Landesarbeitsgericht Düsseldorf — 3 TaBV 47/21 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2022-11-15

Aktenzeichen: 3 TaBV 47/21

ECLI: ECLI:DE:LAGD:2022:1115.3TABV47.21.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 3. Kammer

Normen: §§ 100 ArbGG, 21b, 24, 76, 111, 112 BetrVG

Leitsätze

  1. Das Restmandat eines Betriebsrats nach § 21b BetrVG wird unter anderem begründet, wenn der Betrieb durch Stilllegung untergeht. Das ist der Fall, wenn der Geschäftsbetrieb vollständig und dauerhaft eingestellt wird, die betriebliche Organisation aufgelöst und insbesondere allen Arbeitnehmern, soweit sie nicht per Aufhebungsvertrag, Befristung oder Eigenkündigung ausscheiden, gekündigt worden ist.

  2. Werden die Arbeitnehmer in einem solchen Fall wegen langer Kündigungs- bzw. Auslauffristen noch über Monate freigestellt, ohne dass noch eine Betriebsorganisation vorhanden wäre oder Tätigkeiten im Betrieb stattfinden (können), ist der Betrieb gleichwohl schon untergegangen. Der Untergang durch Stilllegung des Betriebs tritt nicht erst mit dem Auslaufen der (letzten) Kündigungsfristen ein.

  3. Der Zeitpunkt des Untergangs des Betriebs durch Stilllegung entscheidet über die personelle Zusammensetzung des Betriebsrats im Restmandat. Denn während vor Beginn des Restmandats aus dem Arbeitsverhältnis ausscheidende Arbeitnehmer ihr Mandat gemäß § 24 Nr. 3 BetrVG verlieren, findet die Norm im Restmandatszeitraum keine Anwendung mehr.

  4. Fasst der Betriebsrat im Restmandat einen Beschluss zur Einleitung eines Beschlussverfahrens im Rahmen einer Betriebsratssitzung, zu der nur noch zwei von fünf Mitgliedern eingeladen wurden, weil der Vorsitzende von einem unzutreffenden Stilllegungszeitpunkt ausgegangen ist und im Restmandat aus dem Arbeitsverhältnis ausgeschiedene Mitglieder nicht mehr eingeladen hat, obwohl diese keine Mandatsniederlegung erklärt haben, ist die Beschlussfassung unwirksam und der Antrag als unzulässig zurückzuweisen.

Tenor

Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Düsseldorf vom 22.10.2021 - Az. 14 BV 170/21 - wird zurückgewiesen.

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