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6 TaBV 6/22•Landesarbeitsgericht Düsseldorf, 2022-08-26, 6 TaBV 6/22
6 TaBV 6/22Labour CourtAug 26, 2022
1. Der TVöD geht davon aus, dass die 5-Tage-Woche der Regelfall, die 6-Tage-Woche die Ausnahme ist. 2. Sofern nichts Abweichendes geregelt wird, gilt die 5-Tage-Woche auch für einen durch eine Betriebsvereinbarung eingerichteten wöchentlichen Arbeitszeitkorridor gemäß § 6 Abs. 6 S.1 TVöD. Die innerhalb eines Arbeitszeitkorridors verrichteten Arbeitsstunden gehören zur re-gelmäßigen Arbeitszeit im Sinne des § 6 Abs. 1 S. 3 TVöD.
Entscheidungsdatum: 2022-08-26
Aktenzeichen: 6 TaBV 6/22
ECLI: ECLI:DE:LAGD:2022:0826.6TABV6.22.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 6. Kammer
Normen: § 77 Abs. 1 BetrVG, § 4 Abs. 1 TVG
Der TVöD geht davon aus, dass die 5-Tage-Woche der Regelfall, die 6-Tage-Woche die Ausnahme ist.
Sofern nichts Abweichendes geregelt wird, gilt die 5-Tage-Woche auch für einen durch eine Betriebsvereinbarung eingerichteten wöchentlichen Arbeitszeitkorridor gemäß § 6 Abs. 6 S.1 TVöD. Die innerhalb eines Arbeitszeitkorridors verrichteten Arbeitsstunden gehören zur re-gelmäßigen Arbeitszeit im Sinne des § 6 Abs. 1 S. 3 TVöD.
I.Die Beschwerde der Arbeitgeberin gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Düsseldorf vom 12.01.2022 - AZ.: 14 BV 103/21 - wird zurückgewiesen.
II.Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.
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