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3 Sa 365/21•Landesarbeitsgericht Düsseldorf, 2022-08-02, 3 Sa 365/21
3 Sa 365/21Labour CourtAug 2, 2022
ohne Leitsätze
Entscheidungsdatum: 2022-08-02
Aktenzeichen: 3 Sa 365/21
ECLI: ECLI:DE:LAGD:2022:0802.3SA365.21.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 3. Kammer
ohne Leitsätze
I.Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Arbeitsgerichts Düsseldorf vom 18.03.2021 - Az.: 10 Ca 5921/20 - teilweise abgeändert und 1. festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis des Klägers zur Beklagten zu 1) durch die Kündigung der Beklagten zu 1) vom 10.09.2020 nicht aufgelöst worden ist; 2. die Beklagte zu 1) verurteilt, an den Kläger 1.670,30 € brutto nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5%-Punkten über dem Basiszinssatz seit dem 02.02.2021 zu zahlen.
II.Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Arbeitsgerichts Düsseldorf vom 08.07.2021 - Az.: 10 Ca 1476/21 - teilweise abgeändert und die Beklagte zu 1) verurteilt, an den Kläger 1.621,57 € brutto nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5%-Punkten über dem Basiszinssatz seit dem 02.01.2021 zu zahlen.
III.Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Arbeitsgerichts Düsseldorf vom 01.06.2021 - Az.: 4 Ca 5893/20 - teilweise abgeändert und festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis des Klägers zur Beklagten zu 2) durch die Kündigung der Beklagten zu 2) vom 10.09.2020 nicht aufgelöst worden ist.
IV.Im Übrigen werden die Berufungen zurückgewiesen.
V.Die Kosten des Rechtsstreits erster Instanz zu dem Az. 10 Ca 5921/20 tragen der Kläger zu ¼ und die Beklagte zu 1) zu ¾. Die Kosten des Rechtsstreits erster Instanz zu dem Az. 10 Ca 1476/21 tragen der Kläger zu 86% und die Beklagte zu 1) zu 14%. Die Kosten des Rechtsstreits erster Instanz zu dem Az. 4 Ca 5893/20 tragen der Kläger und die Beklagte zu 2) zu je ½. Die gerichtlichen sowie die außergerichtlichen Kosten des Klägers im Berufungsverfahren tragen der Kläger zu 55%, die Beklagte zu 1) zu 25% und die Beklagte zu 2) zu 20%. Die außergerichtlichen Kosten der Beklagten zu 1) im Berufungsverfahren tragen diese zu 88% und der Kläger zu 12%. Die außergerichtlichen Kosten der Beklagten zu 2) im Berufungsverfahren tragen diese zu 29% und der Kläger zu 71%.
VI.Die Revision wird zugelassen.
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