Landesarbeitsgericht Düsseldorf, 2022-07-26, 8 Sa 68/20

8 Sa 68/20Labour CourtJul 26, 2022

Regest

Die Monatsfrist des § 613a Abs. 6 Satz 1 BGB zum Widerspruch gegen den Übergang eines Arbeitsverhältnisses infolge Betriebsübergangs beginnt nicht nur bei fehlerhafter Information des Arbeitnehmers nicht zu laufen, sondern auch nicht bei unvollständiger. Geht es um die rechtlich schwierig zu beurteilende (Weiter-) Geltung eines Tarifvertrags beim Erwerber und ist dieser Umstand für die Ausübung des Widerspruchsrechts ersichtlich von Bedeutung, müssen der Betriebsveräußerer und/oder der Betriebserwerber sich hierzu ausdrücklich und in einer für Nichtjuristen verständlichen Weise erklären.

Full text

Landesarbeitsgericht Düsseldorf — 8 Sa 68/20 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2022-07-26

Aktenzeichen: 8 Sa 68/20

ECLI: ECLI:DE:LAGD:2022:0726.8SA68.20.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 8. Kammer

Normen: § 613a BGB

Leitsätze

Die Monatsfrist des § 613a Abs. 6 Satz 1 BGB zum Widerspruch gegen den Übergang eines Arbeitsverhältnisses infolge Betriebsübergangs beginnt nicht nur bei fehlerhafter Information des Arbeitnehmers nicht zu laufen, sondern auch nicht bei unvollständiger. Geht es um die rechtlich schwierig zu beurteilende (Weiter-) Geltung eines Tarifvertrags beim Erwerber und ist dieser Umstand für die Ausübung des Widerspruchsrechts ersichtlich von Bedeutung, müssen der Betriebsveräußerer und/oder der Betriebserwerber sich hierzu ausdrücklich und in einer für Nichtjuristen verständlichen Weise erklären.

Tenor

1.Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Arbeitsgerichts Essen vom 28.11.2019 - Az.: 1 Ca 1874/19 - abgeändert.

Es wird festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis der Parteien über den 01.02.2017 hinaus fortbesteht.

2.Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte.

3.Die Revision wird zugelassen.

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