Landesarbeitsgericht Düsseldorf, 2022-03-24, 13 Sa 998/21

13 Sa 998/21Labour CourtMar 24, 2022

Regest

Nach § 17 Abs. 2 Satz 1 Nr. 5 KSchG hat der Arbeitgeber den Betriebsrat im Rahmen der Konsultation schriftlich über die vorgesehenen Kriterien für die Auswahl der zu entlassenden Arbeitnehmer zu unterrichten. Beabsichtigt der Arbeitgeber, in wesentlichem Umfang von den Kriterien der Sozialauswahl abzuweichen, die er dem Betriebsrat bei Einleitung des Konsultationsverfahrens mitgeteilt hat, muss er den Betriebsrat hiervon unterrichten. Unterlässt er dies, ist eine nach den veränderten Kriterien für die Sozialauswahl ausgesprochene Kündigung wegen Verletzung der Unterrichtungspflicht unwirksam.

Full text

Landesarbeitsgericht Düsseldorf — 13 Sa 998/21 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2022-03-24

Aktenzeichen: 13 Sa 998/21

ECLI: ECLI:DE:LAGD:2022:0324.13SA998.21.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 13. Kammer

Normen: KSchG § 17 Abs 2 Satz 1

Leitsätze

Nach § 17 Abs. 2 Satz 1 Nr. 5 KSchG hat der Arbeitgeber den Betriebsrat im Rahmen der Konsultation schriftlich über die vorgesehenen Kriterien für die Auswahl der zu entlassenden Arbeitnehmer zu unterrichten. Beabsichtigt der Arbeitgeber, in wesentlichem Umfang von den Kriterien der Sozialauswahl abzuweichen, die er dem Betriebsrat bei Einleitung des Konsultationsverfahrens mitgeteilt hat, muss er den Betriebsrat hiervon unterrichten. Unterlässt er dies, ist eine nach den veränderten Kriterien für die Sozialauswahl ausgesprochene Kündigung wegen Verletzung der Unterrichtungspflicht unwirksam.

Tenor

Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Düsseldorf vom 07.09.2021 - 5 Ca 1874/21 - wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

Die Revision wird nicht zugelassen.

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