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12 Sa 746/21•Landesarbeitsgericht Düsseldorf, 2022-02-08, 12 Sa 746/21
12 Sa 746/21Labour CourtFeb 8, 2022
1.Die teilweise Umstellung eines Versprechens laufender Betriebsrentenleistungen in ein Kapitalleistungsversprechen bedarf einer eigenständigen Rechtfertigung anhand der Grundsätze des Vertrauensschutzes und der Verhältnismäßigkeit. Dafür gelten die vom Bundesarbeitsgericht zur vollständigen Umstellung einer laufenden Leistung auf ein Kapitalleistungsversprechen aufgestellten Grundsätze (Urteil vom 15.05.2012 - 3 AZR 11/10) entsprechend. 2.Beruft die Arbeitgeberin sich darauf, dass sie im Zusammenhang mit der Teilkapitalisierung den Gesamtdotierungsrahmen angehoben hat, sind bei der gebotenen rechtlichen Betrachtungsweise Überschussanteile für den vorzunehmenden Barwertvergleich nicht zu berücksichtigen, wenn sie nicht vertraglich garantiert sind. Es handelt sich in diesem Fall um nichts anderes als eine Chance des Mitarbeiters an der Überschussbeteiligung (hier des Fondsvermögens) zu partizipieren. 3.Es bleibt offen, ob bei dem versicherungsmathematischen Vergleich der dem einzelnen Kläger im Versorgungsfall tatsächlich zustehenden Betriebsrente mit und ohne Teilkapitalisierung die Überschussbeteiligung zu berücksichtigen ist. Es ist einerseits zu berücksichtigen, dass diese hier nicht garantiert ist und die Höhe der Altersversorgung damit nur begrenzt kalkulierbar ist. Andererseits kann nicht negiert werden, dass dem Arbeitnehmer mit der Überschussbeteiligung eine tatsächliche Kapitalleistung zufließt. Für den anzustellenden Vergleich ist maßgeblich, was dem Kläger im Ausscheidenszeitpunkt bei versicherungsmathematischer Umrechnung nach den dann maßgeblichen Grundlagen aus dem Kapitalbetrag an Rente zustehen würde. Andernfalls wird dem Kläger das Langlebigkeitsrisiko aufgebürdet und seine Kapitalleistung zu einer jetzt unzutreffenden veralteten Sterbetafel in eine Rente umgerechnet. Mit der auf den Ausscheidenstag abstellenden Berechnung ist das nicht vereinbar. Einen veraltet versicherungsmathematisch berechneten Rentenwert hat die Kapitalleistung im Zeitpunkt des Versorgungsfalls nicht. 4.Im Ergebnis führte die Abwägung der beiderseitigen Interessen hier dazu, dass die ablösende Teilkapitalisierung unzulässig war.
Entscheidungsdatum: 2022-02-08
Aktenzeichen: 12 Sa 746/21
ECLI: ECLI:DE:LAGD:2022:0208.12SA746.21.00
Dokumenttyp: Urteil
Normen: § 2a Abs.1, 2 BetrAVG; § 3 BetrAVG; § 30g Abs. 1 BetrAVG; § 256 ZPO
1.Die teilweise Umstellung eines Versprechens laufender Betriebsrentenleistungen in ein Kapitalleistungsversprechen bedarf einer eigenständigen Rechtfertigung anhand der Grundsätze des Vertrauensschutzes und der Verhältnismäßigkeit. Dafür gelten die vom Bundesarbeitsgericht zur vollständigen Umstellung einer laufenden Leistung auf ein Kapitalleistungsversprechen aufgestellten Grundsätze (Urteil vom 15.05.2012 - 3 AZR 11/10) entsprechend.
2.Beruft die Arbeitgeberin sich darauf, dass sie im Zusammenhang mit der Teilkapitalisierung den Gesamtdotierungsrahmen angehoben hat, sind bei der gebotenen rechtlichen Betrachtungsweise Überschussanteile für den vorzunehmenden Barwertvergleich nicht zu berücksichtigen, wenn sie nicht vertraglich garantiert sind. Es handelt sich in diesem Fall um nichts anderes als eine Chance des Mitarbeiters an der Überschussbeteiligung (hier des Fondsvermögens) zu partizipieren.
3.Es bleibt offen, ob bei dem versicherungsmathematischen Vergleich der dem einzelnen Kläger im Versorgungsfall tatsächlich zustehenden Betriebsrente mit und ohne Teilkapitalisierung die Überschussbeteiligung zu berücksichtigen ist. Es ist einerseits zu berücksichtigen, dass diese hier nicht garantiert ist und die Höhe der Altersversorgung damit nur begrenzt kalkulierbar ist. Andererseits kann nicht negiert werden, dass dem Arbeitnehmer mit der Überschussbeteiligung eine tatsächliche Kapitalleistung zufließt. Für den anzustellenden Vergleich ist maßgeblich, was dem Kläger im Ausscheidenszeitpunkt bei versicherungsmathematischer Umrechnung nach den dann maßgeblichen Grundlagen aus dem Kapitalbetrag an Rente zustehen würde. Andernfalls wird dem Kläger das Langlebigkeitsrisiko aufgebürdet und seine Kapitalleistung zu einer jetzt unzutreffenden veralteten Sterbetafel in eine Rente umgerechnet. Mit der auf den Ausscheidenstag abstellenden Berechnung ist das nicht vereinbar. Einen veraltet versicherungsmathematisch berechneten Rentenwert hat die Kapitalleistung im Zeitpunkt des Versorgungsfalls nicht.
4.Im Ergebnis führte die Abwägung der beiderseitigen Interessen hier dazu, dass die ablösende Teilkapitalisierung unzulässig war.
1.Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Düsseldorf vom 08.06.2021 - 7 Ca 1124/20 - wird zurückgewiesen.
2.Die Kosten des Berufungsverfahrens werden der Beklagten auferlegt.
3.Die Revision wird zugelassen.
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