Landesarbeitsgericht Düsseldorf, 2022-01-21, 7 Sa 403/21

7 Sa 403/21Labour CourtJan 21, 2022

Regest

1. Zur Auslegung und Bestimmtheit einer Kündigungserklärung, in welcher die Arbeitgeberin einen späteren als nach der anwendbaren Kündigungsfrist sich ergebenden Kündigungstermin nennt. 2. Zum räumlichen Geltungsbereich des KSchG für einen Luftverkehrsbetrieb mit einem Standort in Deutschland, dessen Leitung ihren Sitz im Ausland hat. 3. Übernimmt ein Luftverkehrsunternehmen die im Ausland gelegene Zentrale nebst weiteren ausländischen Standorten eines anderen Luftverkehrsunternehmens, liegt hinsichtlich gleichzeitig nicht übernommener, sondern stillgelegter (inländischer) Standorte auch dann kein Betriebsübergang vor, wenn diese für sich keine übergangsfähigen Einheiten i.S.v. § 613a BGB bilden. Insoweit handelt es sich um eine Betriebsstilllegung. 4. Fehlende Sollangaben über Geschlecht, Alter, Beruf und Staatsangehörigkeit i.S.v. § 17 Abs. 3 Satz 5 KSchG führen nicht zur Unwirksamkeit der Massenentlassungsanzeige (entgegen LAG Hessen 25.06.2021 - 14 Sa 1225/20, juris). 5. Unzulässigkeit einer Zahlungsklage wegen außerprozessualer Bedingung. 6. Fehlende Anwendbarkeit des KSchG auf eine Einheit, die zwar mit mehr als zehn Ar-beitnehmern Arbeitsverträge abgeschlossen, diese Arbeitsverhältnisse aber nie in Vollzug ge-setzt hat und daher nicht in der Regel mehr als zehn Arbeitnehmer beschäftigt, § 23 Abs. 1 Satz 3 KSchG. Dies gilt auch im Rahmen des § 24 KSchG. 7. Zur Berücksichtigung von Weiterbeschäftigungsmöglichkeiten im Ausland im Rahmen von § 1 Abs. 2 KSchG (hier verneint). 8. Ein Betrieb i.S.d. MERL sowie des § 17 KSchG liegt nicht vor, wenn eine Einheit ihre Tätigkeit noch nicht aufgenommen hat. Dies gilt jdf. dann, wenn die betroffenen Arbeitnehmer bereits zuvor Gegenstand einer Massenentlassungsanzeige waren.

Full text

Landesarbeitsgericht Düsseldorf — 7 Sa 403/21 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2022-01-21

Aktenzeichen: 7 Sa 403/21

ECLI: ECLI:DE:LAGD:2022:0121.7SA403.21.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 7. Kammer

Normen: Art. 20 Abs.1 EUGVVO, Art. 21 Abs.1 EUGVVO, Art. 66 Abs.1 EUGVVO; Art. 3 Abs.1, 2 und 5 Rom I-VO, Art. 8 Abs.1 und 2 Rom I-VO, Art. 10 Abs. 2 Rom I-VO; Richtlinie 98/59/EG; RL 2001/23/EG; Art. 3 Abs. 1 GG, Art. 12 Abs. 1 GG; § 305 Abs. 1 BGB, § 305c Abs. 2 BGB, § 307 Abs. 1 BGB, § 133 BGB, § 157 BGB, § 611a Abs. 2 BGB, § 613a Abs. 1 BGB; § 1 Abs. 1, 2 und 3 KSchG, § 17 Abs. 1 und 3 KSchG, § 23 KSchG, § 24 KSchG; § 265 ZPO, § 325 ZPO

Leitsätze

  1. Zur Auslegung und Bestimmtheit einer Kündigungserklärung, in welcher die Arbeitgeberin einen späteren als nach der anwendbaren Kündigungsfrist sich ergebenden Kündigungstermin nennt.

  2. Zum räumlichen Geltungsbereich des KSchG für einen Luftverkehrsbetrieb mit einem Standort in Deutschland, dessen Leitung ihren Sitz im Ausland hat.

  3. Übernimmt ein Luftverkehrsunternehmen die im Ausland gelegene Zentrale nebst weiteren ausländischen Standorten eines anderen Luftverkehrsunternehmens, liegt hinsichtlich gleichzeitig nicht übernommener, sondern stillgelegter (inländischer) Standorte auch dann kein Betriebsübergang vor, wenn diese für sich keine übergangsfähigen Einheiten i.S.v. § 613a BGB bilden. Insoweit handelt es sich um eine Betriebsstilllegung.

  4. Fehlende Sollangaben über Geschlecht, Alter, Beruf und Staatsangehörigkeit i.S.v. § 17 Abs. 3 Satz 5 KSchG führen nicht zur Unwirksamkeit der Massenentlassungsanzeige (entgegen LAG Hessen 25.06.2021 - 14 Sa 1225/20, juris).

  5. Unzulässigkeit einer Zahlungsklage wegen außerprozessualer Bedingung.

  6. Fehlende Anwendbarkeit des KSchG auf eine Einheit, die zwar mit mehr als zehn Ar-beitnehmern Arbeitsverträge abgeschlossen, diese Arbeitsverhältnisse aber nie in Vollzug ge-setzt hat und daher nicht in der Regel mehr als zehn Arbeitnehmer beschäftigt, § 23 Abs. 1 Satz 3 KSchG. Dies gilt auch im Rahmen des § 24 KSchG.

  7. Zur Berücksichtigung von Weiterbeschäftigungsmöglichkeiten im Ausland im Rahmen von § 1 Abs. 2 KSchG (hier verneint).

  8. Ein Betrieb i.S.d. MERL sowie des § 17 KSchG liegt nicht vor, wenn eine Einheit ihre Tätigkeit noch nicht aufgenommen hat. Dies gilt jdf. dann, wenn die betroffenen Arbeitnehmer bereits zuvor Gegenstand einer Massenentlassungsanzeige waren.

Tenor

I.Die Berufungen des Klägers gegen das Teilurteil des Arbeitsgerichts Düsseldorf vom 19.03.2021 - 7 Ca 5910/20 -, das Urteil vom 19.04.2021 - 2 Ca 5880/20 - und das Schlussurteil vom 03.09.2021 - 7 Ca 5910/20 - werden zurückgewiesen.

II.Der Kläger hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.

III.Die Revision wird für den Kläger zugelassen, mit Ausnahme der auf Zahlung gegen die Beklagte zu 1) gerichteten Anträge, für die die Revision nicht zugelassen wird.

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