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12 Sa 348/21•Landesarbeitsgericht Düsseldorf, 2021-12-15, 12 Sa 348/21
12 Sa 348/21Labour CourtDec 15, 2021
1. Zur Auslegung und Bestimmtheit einer Kündigungserklärung, in welcher die Arbeitgeberin einen späteren als nach der anwendbaren Kündigungsfrist sich ergebenden Kündigungstermin nennt. 2. Zum räumlichen Geltungsbereich des KSchG für einen Luftverkehrsbetrieb mit einem Standort in Deutschland, dessen Leitung ihren Sitz im Ausland hat. 3. Übernimmt ein Luftverkehrsunternehmen die im Ausland gelegene Zentrale nebst weiteren ausländischen Standorten eines anderen Luftverkehrsunternehmens, liegt hinsichtlich gleichzeitig nicht übernommener, sondern stillgelegter (inländischer) Standorte auch dann kein Betriebsübergang vor, wenn diese für sich keine übergangsfähigen Einheiten i.S.v. § 613a BGB bilden. 4. Zur Berücksichtigung von Weiterbeschäftigungsmöglichkeiten im Ausland im Rahmen von § 1 Abs. 2 KSchG (hier verneint). 5. Die Übermittlung einer Massenentlassungsanzeige an die Agentur für Arbeit per Telefax genügt der Schriftform des § 17 Abs. 3 Satz 2 KSchG. 6. Fehlende Sollangaben über Geschlecht, Alter, Beruf und Staatsangehörigkeit i.S.v. § 17 Abs. 3 Satz 5 KSchG führen nicht zur Unwirksamkeit der Massenentlassungsanzeige (entgegen LAG Hessen 25.06.2021 - 14 Sa 1225/20, juris). 7. Zur Zahlung einer sog. Sektorzulage aus dem Gesichtspunkt des Annahmeverzugs, deren Höhe und deren prozessualer Geltendmachung im Falle eines streitigen Betriebsübergangs.
Entscheidungsdatum: 2021-12-15
Aktenzeichen: 12 Sa 348/21
ECLI: ECLI:DE:LAGD:2021:1215.12SA348.21.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 12. Kammer
Normen: Art. 20 Abs.1 EUGVVO, Art. 21 Abs.1 EUGVVO, Art. 66 Abs.1 EUGVVO; Art. 3 Abs.1, 2 und 5 Rom I-VO, Art. 8 Abs.1 und 2 Rom I-VO, Art. 10 Abs. 2 Rom I-VO; Richtlinie 98/59/EG; RL 2001/23/EG; Art. 3 Abs. 1 GG, Art. 12 Abs. 1 GG; § 305 Abs. 1 BGB, § 305c Abs. 2 BGB, § 307 Abs. 1 BGB, § 611a Abs. 2 BGB, § 615 BGB, § 613a Abs. 1 BGB; § 1 Abs. 1, 2 und 3 KSchG, § 6 KSchG, § 17 Abs. 1 und 3 KSchG, § 23 KSchG, § 24 KSchG; § 61 ZPO, § 62 Abs. 1 ZPO, § 256 ZPO, § 261 Abs. 1 und 3 ZPO, § 265 ZPO, § 308 Abs. 1 ZPO, § 325 ZPO, § 533 ZPO
Zur Auslegung und Bestimmtheit einer Kündigungserklärung, in welcher die Arbeitgeberin einen späteren als nach der anwendbaren Kündigungsfrist sich ergebenden Kündigungstermin nennt.
Zum räumlichen Geltungsbereich des KSchG für einen Luftverkehrsbetrieb mit einem Standort in Deutschland, dessen Leitung ihren Sitz im Ausland hat.
Übernimmt ein Luftverkehrsunternehmen die im Ausland gelegene Zentrale nebst weiteren ausländischen Standorten eines anderen Luftverkehrsunternehmens, liegt hinsichtlich gleichzeitig nicht übernommener, sondern stillgelegter (inländischer) Standorte auch dann kein Betriebsübergang vor, wenn diese für sich keine übergangsfähigen Einheiten i.S.v. § 613a BGB bilden.
Zur Berücksichtigung von Weiterbeschäftigungsmöglichkeiten im Ausland im Rahmen von § 1 Abs. 2 KSchG (hier verneint).
Die Übermittlung einer Massenentlassungsanzeige an die Agentur für Arbeit per Telefax genügt der Schriftform des § 17 Abs. 3 Satz 2 KSchG.
Fehlende Sollangaben über Geschlecht, Alter, Beruf und Staatsangehörigkeit i.S.v. § 17 Abs. 3 Satz 5 KSchG führen nicht zur Unwirksamkeit der Massenentlassungsanzeige (entgegen LAG Hessen 25.06.2021 - 14 Sa 1225/20, juris).
Zur Zahlung einer sog. Sektorzulage aus dem Gesichtspunkt des Annahmeverzugs, deren Höhe und deren prozessualer Geltendmachung im Falle eines streitigen Betriebsübergangs.
a) an den Kläger für November 2020 1.314,92 Euro brutto nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 04.01.2021 zu zahlen;
b) an den Kläger für Dezember 2020 1.242,39 Euro brutto nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 02.02.2021 zu zahlen.
Die weitergehende Berufung des Klägers gegen Urteil des Arbeitsgerichts Düsseldorf vom 06.05.2021 - 9 Ca 1054/21 -, die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Düsseldorf vom 25.02.2021 - 9 Ca 5919/20 und die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Düsseldorf vom 01.06.2021 - 4 Ca 5891/20 - werden zurückgewiesen.
Die Kosten des Berufungsverfahrens werden dem Kläger auferlegt.
Die Revision wird zugelassen.
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