Landesarbeitsgericht Düsseldorf, 2021-10-13, 12 Sa 279/21

12 Sa 279/21Labour CourtOct 13, 2021

Regest

1. Zuständige Behörde für die Massenentlassungsanzeige ist bei einer aufgelösten betrieblichen Struktur diejenige Agentur für Arbeit, in deren Zuständigkeitsbereich der letzte nach der Massenentlassungsrichtlinie feststellbare Betrieb lag und nicht diejenige Agentur für Arbeit am gesellschaftsrechtlichen Sitz des Unternehmens. Dies gilt auch für eine erneute Kündigung, nachdem die ursprüngliche Kündigung wegen Betriebsstillegung aufgrund von Fehlern bei der Massenentlassungsanzeige rechtsunwirksam war. 2. Zu den Anforderungen an die Angabe des Zeitraums, in dem die Entlassungen vorgenommen werden sollen, bei der Einleitung des Konsultationsverfahrens gemäß § 17 Abs. 2 KSchG. 3. § 17 Abs. 3 Satz 1 KSchG ist kein Verbotsgesetz im Sinne des § 134 BGB. Es bleibt offen, ob ein Verstoß gegen § 17 Abs. 3 Satz 1 KSchG i.S.v. § 6 KSchG eigenständig gerügt werden muss.

Full text

Landesarbeitsgericht Düsseldorf — 12 Sa 279/21 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2021-10-13

Aktenzeichen: 12 Sa 279/21

ECLI: ECLI:DE:LAGD:2021:1013.12SA279.21.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 12. Kammer

Normen: Art. 2 Abs. 3, 4 RL 98/59/EG, Art. 3 Abs. 1 RL 98/59/EG; § 102 Abs. 1 BetrVG; § 113 InsO; § 1 Abs. 1, 2 KSchG, § 6 KSchG § 17 Abs. 1, 2, 3 KSchG

Leitsätze

  1. Zuständige Behörde für die Massenentlassungsanzeige ist bei einer aufgelösten betrieblichen Struktur diejenige Agentur für Arbeit, in deren Zuständigkeitsbereich der letzte nach der Massenentlassungsrichtlinie feststellbare Betrieb lag und nicht diejenige Agentur für Arbeit am gesellschaftsrechtlichen Sitz des Unternehmens. Dies gilt auch für eine erneute Kündigung, nachdem die ursprüngliche Kündigung wegen Betriebsstillegung aufgrund von Fehlern bei der Massenentlassungsanzeige rechtsunwirksam war.

  2. Zu den Anforderungen an die Angabe des Zeitraums, in dem die Entlassungen vorgenommen werden sollen, bei der Einleitung des Konsultationsverfahrens gemäß § 17 Abs. 2 KSchG.

  3. § 17 Abs. 3 Satz 1 KSchG ist kein Verbotsgesetz im Sinne des § 134 BGB. Es bleibt offen, ob ein Verstoß gegen § 17 Abs. 3 Satz 1 KSchG i.S.v. § 6 KSchG eigenständig gerügt werden muss.

Tenor

  1. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Düsseldorf vom 12.02.2021 - 1 Ca 5432/20 - wird zurückgewiesen.

  2. Die Kosten des Berufungsverfahrens werden der Klägerin auferlegt.

  3. Die Revision wird zugelassen.

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