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8 Sa 505/20•Landesarbeitsgericht Düsseldorf, 2021-08-26, 8 Sa 505/20
8 Sa 505/20Labour CourtAug 26, 2021
1. Ist das Schriftformerfordernis des § 1 Abs 2 TVG gewahrt, haben die Tarifvertragsparteien dem Wortlaut nach eine "Vereinbarung" getroffen und ist unmittelbar das Schicksal von Ansprüchen der Arbeitnehmer betroffen, ist davon auszugehen, dass eine bloße Auslegungshilfe nicht gewollt sein kann und eine solche Protokollnotiz Rechtsnormqualität besitzt. 2. Tarifvertragliche Regelungen tragen den immanenten Vorbehalt ihrer nachträglichen Abänderung durch Tarifvertrag in sich. Die Gestaltungsfreiheit der Tarifvertragsparteien zur rückwirkenden Änderung tarifvertraglicher Regelungen ist allerdings durch den Grundsatz des Vertrauensschutzes der Normunterworfenen begrenzt; es gelten insoweit die gleichen Regelungen wie nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts bei der Rückwirkung von Gesetzen. 3. Einzelfallentscheidung zu Ansprüchen eines Flugkapitäns aus einem Tarifvertrag zur Beschäftigungssicherung für die Mitarbeiter des Cockpitpersonals auf Vergütung von Standby-Diensten und auf eine Tariflohnerhöhung.
Entscheidungsdatum: 2021-08-26
Aktenzeichen: 8 Sa 505/20
ECLI: ECLI:DE:LAGD:2021:0826.8SA505.20.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 8. Kammer
Normen: § 1 TVG
Ist das Schriftformerfordernis des § 1 Abs 2 TVG gewahrt, haben die Tarifvertragsparteien dem Wortlaut nach eine "Vereinbarung" getroffen und ist unmittelbar das Schicksal von Ansprüchen der Arbeitnehmer betroffen, ist davon auszugehen, dass eine bloße Auslegungshilfe nicht gewollt sein kann und eine solche Protokollnotiz Rechtsnormqualität besitzt.
Tarifvertragliche Regelungen tragen den immanenten Vorbehalt ihrer nachträglichen Abänderung durch Tarifvertrag in sich. Die Gestaltungsfreiheit der Tarifvertragsparteien zur rückwirkenden Änderung tarifvertraglicher Regelungen ist allerdings durch den Grundsatz des Vertrauensschutzes der Normunterworfenen begrenzt; es gelten insoweit die gleichen Regelungen wie nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts bei der Rückwirkung von Gesetzen.
Einzelfallentscheidung zu Ansprüchen eines Flugkapitäns aus einem Tarifvertrag zur Beschäftigungssicherung für die Mitarbeiter des Cockpitpersonals auf Vergütung von Standby-Diensten und auf eine Tariflohnerhöhung.
1.Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Düsseldorf vom 18.03.2020 - Az.: 15 Ca 6412/19 - wird zurückgewiesen.
2.Auf die Berufung der Beklagten wird das unter 1. bezeichnete Urteil teilweise abgeändert und die Klage insgesamt abgewiesen.
3.Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger.
4.Die Revision wird zugelassen.
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