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12 Sa 19/21•Landesarbeitsgericht Düsseldorf, 2021-06-16, 12 Sa 19/21
12 Sa 19/21Labour CourtJun 16, 2021
1. Einzelfallentscheidung zur Frage der Bemessungsgrundlage in der betrieblichen Altersversorgung. 2. Betriebsrentenleistungen sind keine Entgeltforderungen i.S.v. § 288 Abs. 6 Satz 1 BGB, weil sie ab dem Eintritt des Versorgungsfall nicht mehr von einer Gegenleistung abhängen.
Entscheidungsdatum: 2021-06-16
Aktenzeichen: 12 Sa 19/21
ECLI: ECLI:DE:LAGD:2021:0616.12SA19.21.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 12. Kammer
Normen: § 12 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BeamtVG; § 288 Abs. 6 Satz 1 BGB, § 305 BGB, § 305 c Abs. 2 BGB, § 310 Abs. 4 Satz 1 BGB; Art. 229 § 34 EGBGB; § 58 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 SGB VI; § 258 ZPO, § 259 ZPO; Tarifvertrag über die Altersversorgung der BKK-Verbände Ergänzungstarifvertrag Nr. 5 zum BAT/BKK (ATV BKK)
Einzelfallentscheidung zur Frage der Bemessungsgrundlage in der betrieblichen Altersversorgung.
Betriebsrentenleistungen sind keine Entgeltforderungen i.S.v. § 288 Abs. 6 Satz 1 BGB, weil sie ab dem Eintritt des Versorgungsfall nicht mehr von einer Gegenleistung abhängen.
I. Auf die Berufung des Klägers und der Beklagten wird das Urteil des Arbeitsgerichts Essen vom 24.11.2020 - 2 Ca 1827/20 - teilweise abgeändert und zur Klarstellung in der Hauptsache wie folgt gefasst:
Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 5.127,34 Euro brutto zu zahlen.
Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger ab Dezember 2020 monatlich bis zum 15. des jeweiligen Monats über den Betrag von 3.465.03 Euro hinaus weitere Betriebsrente in Höhe von 473,54 Euro brutto zu zahlen.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
II.Die weitergehende Berufung des Klägers wird zurückgewiesen.
II. Die Kosten des Rechtsstreits werden dem Kläger zu 75 % und der Beklagten zu 25 % auferlegt.
III. Die Revision wird für den Kläger zugelassen, soweit er mit seinem Begehren zur Zahlung von Verzugszinsen unterlegen ist. Im Übrigen wird die Revision nicht zugelassen.
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