Landesarbeitsgericht Düsseldorf, 2021-01-12, 3 Sa 800/20

3 Sa 800/20Labour CourtJan 12, 2021

Regest

1. Vereinbaren die Parteien in einem gerichtlichen Vergleich im Rahmen eines Kündi-gungsschutzverfahrens die Verpflichtung des Arbeitgebers zur Erteilung eines "qualifizierten wohlwollenden Arbeitszeugnisses", lässt sich daraus allein die Ver-pflichtung des Arbeitgebers zum Ausspruch von Dank und guten Zukunftswün-schen im zu erteilenden Zeugnis nicht herleiten. 2. Allerdings hat ein Arbeitnehmer, dem ein einwandfreies Verhalten und (zumindest leicht) überdurchschnittliche Leistungen attestiert werden, einen Rechtsanspruch auf den Ausspruch von Dank und guten Wünschen für die Zukunft im Arbeitszeug-nis, soweit dem nicht im Einzelfall berechtigte Interessen des Arbeitgebers entge-genstehen. Das folgt aus dem Rücksichtnahmegebot gemäß § 241 Abs. 2 BGB, welches die Leistungspflicht nach § 109 GewO insoweit konkretisiert. 3. Ein Rechtsanspruch auf die Äußerung eines - tatsächlich nicht vorhandenen - Be-dauerns über das Ausscheiden des Mitarbeiters besteht hingegen nicht. Dem stünde die Wahrheitspflicht entgegen.

Full text

Landesarbeitsgericht Düsseldorf — 3 Sa 800/20 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2021-01-12

Aktenzeichen: 3 Sa 800/20

ECLI: ECLI:DE:LAGD:2021:0112.3SA800.20.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 3. Kammer

Normen: § 109 GewO; § 241 Abs. 2 BGB; Art. 1 Abs. 1, 2 Abs. 1 GG

Leitsätze

  1. Vereinbaren die Parteien in einem gerichtlichen Vergleich im Rahmen eines Kündi-gungsschutzverfahrens die Verpflichtung des Arbeitgebers zur Erteilung eines "qualifizierten wohlwollenden Arbeitszeugnisses", lässt sich daraus allein die Ver-pflichtung des Arbeitgebers zum Ausspruch von Dank und guten Zukunftswün-schen im zu erteilenden Zeugnis nicht herleiten.

  2. Allerdings hat ein Arbeitnehmer, dem ein einwandfreies Verhalten und (zumindest leicht) überdurchschnittliche Leistungen attestiert werden, einen Rechtsanspruch auf den Ausspruch von Dank und guten Wünschen für die Zukunft im Arbeitszeug-nis, soweit dem nicht im Einzelfall berechtigte Interessen des Arbeitgebers entge-genstehen. Das folgt aus dem Rücksichtnahmegebot gemäß § 241 Abs. 2 BGB, welches die Leistungspflicht nach § 109 GewO insoweit konkretisiert.

  3. Ein Rechtsanspruch auf die Äußerung eines - tatsächlich nicht vorhandenen - Be-dauerns über das Ausscheiden des Mitarbeiters besteht hingegen nicht. Dem stünde die Wahrheitspflicht entgegen.

Tenor

I.Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Arbeitsgerichts Mönchengladbach vom 27.10.2020 - Az.: 1 Ca 1729/20 - teilweise abgeändert und die Beklagte unter Klageabweisung im Übrigen verurteilt, dem Kläger Zug-um-Zug gegen Rückgabe des ihm bereits unter dem Datum 31.03.2020 erteilten Arbeitszeugnisses ein neues Arbeitszeugnis wie folgt zu erteilen:

Arbeitszeugnis

Herr Q. K., geboren am 01. Oktober 1977 war vom 01.03.2017 bis zum 31.03.2020 als Personaldisponent an unserem Standort O. in unserem Unternehmen tätig.

PersonalKonzept N. ist mit derzeit 5 Geschäftsstellen einer der führenden Personaldienstleister der Region und hat seinen Hauptsitz in N.. Zu unseren Kernaufgaben gehören die Arbeitnehmerüberlassung, die Personalvermittlung sowie das On-Site- und Projekt-Management. Unsere Dienstleistungen nutzen Kunden aus allen Wirtschaftszweigen.

In seiner Position als Personaldisponent war Herr K. im Wesentlichen für folgende Aufgaben verantwortlich:

?Persönliche und telefonische Akquise von Neukunden

?Betreuung der Bestandskunden

?Angebotserstellung und Vertragsverhandlungen bis zum Abschluss

?Personalbeschaffungsmaßnahmen

?Führen von Vorstellungs- und Einstellungsgesprächen

?Durchführen erforderlicher personeller Maßnahmen im Rahmen bestehender Arbeitsverhältnisse

?Abschluss von Arbeitsverträgen und Festlegung der vertraglichen Konditionen auf Grundlage des Tarifvertrages iGZ

?Disposition und Überwachung des Personaleinsatzes beim Kunden

?Disziplinarische Führung der Zeitarbeitnehmer

Herr K. arbeitete sich aufgrund seiner guten Auffassungsgabe schnell in die neuen Aufgabenstellungen ein. Die Aufgaben führte er selbständig, effizient und sorgfältig aus.

Er verfolgte die vereinbarten Ziele nachhaltig und erfolgreich. Dabei war er auch hohem Zeitdruck und Arbeitsaufwand gewachsen.

Herr K. verstand es, unser Unternehmen bei unseren Kunden gut zu repräsentieren. Er war ein guter Gesprächspartner und verstand es, sich auf die unterschiedlichen Persönlichkeiten einzustellen.

Sein Verhalten gegenüber Vorgesetzten, Kollegen und Externen war einwandfrei.

Zusammenfassend bestätigen wir Herrn K., dass er die ihm übertragenen Aufgaben zu unserer vollen Zufriedenheit erledigte.

Herr K. scheidet mit dem heutigen Tage aus unserem Unternehmen aus. Wir danken Herrn K. für die geleistete Arbeit und wünschen ihm für die weitere berufliche und private Zukunft weiterhin alles Gute und viel Erfolg.

N., 31.03.2020

Personal L. N. GmbH

N. N.

Geschäftsführer

II.Im Übrigen wird die Berufung zurückgewiesen.

III.Die Kosten des Rechtsstreits in beiden Instanzen tragen der Kläger und die Beklagte zu je ½.

IV.Die Revision wird für die Beklagte zugelassen. Für den Kläger wird die Revision nicht zugelassen.

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