Landesarbeitsgericht Düsseldorf, 2020-12-11, 3 Ta 375/20

3 Ta 375/20Labour CourtDec 11, 2020

Regest

1. Konkurrentenstreitverfahren um eine Stelle im öffentlichen Dienst, bei denen streitentscheidende Norm Art. 33 Abs. 2 GG ist, betreffen eine öffentlich-rechtliche und keine bürgerliche Rechtsstreitigkeit. Für sie ist demgemäß allein der Rechtsweg zu den Verwaltungsgerichten und nicht zu den Arbeitsgerichten eröffnet. Das gilt unabhängig davon, ob die Stelle allein für eine Beschäftigung im Beamtenverhältnis, sowohl im Beamten- wie auch im Arbeitsverhältnis oder allein für eine Beschäftigung im Arbeitsverhältnis ausgeschrieben und vorgesehen ist (ebenso bereits LAG Düsseldorf, Beschluss vom 21.08.2020 - 3 Ta 202/20). 2. Die Zusammenhangszuständigkeit nach § 2 Abs. 3 ArbGG setzt voraus, dass sowohl die anhängige Hauptklage als auch die Zusammenhangsklage bürgerliche Rechtsstreitigkeiten betreffen. Für eine öffentlich-rechtliche Streitigkeit kann über § 2 Abs. 3 ArbGG daher der Rechtsweg zu den Arbeitsgerichten nicht begründet werden. 3. Hinweis: Es handelt sich hier um das Hauptsacheverfahren zu der hinsichtlich des Rechtsweges ebenfalls bereits beschiedenen einstweiligen Verfügung des Verfahrens 3 Ta 317/20 (Beschluss vom 09.11.2020 - Rechtsbeschwerde anhängig bei dem Bundesarbeitsgericht zum Az.: 9 AZB 93/20).

Full text

Landesarbeitsgericht Düsseldorf — 3 Ta 375/20 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2020-12-11

Aktenzeichen: 3 Ta 375/20

ECLI: ECLI:DE:LAGD:2020:1211.3TA375.20.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 3. Kammer

Normen: Art. 33 Abs. 2 GG; § 40 Abs. 1 Satz 1 VwGO; § 2 ArbGG; § 17a Abs. 4 GVG

Leitsätze

  1. Konkurrentenstreitverfahren um eine Stelle im öffentlichen Dienst, bei denen streitentscheidende Norm Art. 33 Abs. 2 GG ist, betreffen eine öffentlich-rechtliche und keine bürgerliche Rechtsstreitigkeit. Für sie ist demgemäß allein der Rechtsweg zu den Verwaltungsgerichten und nicht zu den Arbeitsgerichten eröffnet. Das gilt unabhängig davon, ob die Stelle allein für eine Beschäftigung im Beamtenverhältnis, sowohl im Beamten- wie auch im Arbeitsverhältnis oder allein für eine Beschäftigung im Arbeitsverhältnis ausgeschrieben und vorgesehen ist (ebenso bereits LAG Düsseldorf, Beschluss vom 21.08.2020 - 3 Ta 202/20).

  2. Die Zusammenhangszuständigkeit nach § 2 Abs. 3 ArbGG setzt voraus, dass sowohl die anhängige Hauptklage als auch die Zusammenhangsklage bürgerliche Rechtsstreitigkeiten betreffen. Für eine öffentlich-rechtliche Streitigkeit kann über § 2 Abs. 3 ArbGG daher der Rechtsweg zu den Arbeitsgerichten nicht begründet werden.

  3. Hinweis: Es handelt sich hier um das Hauptsacheverfahren zu der hinsichtlich des Rechtsweges ebenfalls bereits beschiedenen einstweiligen Verfügung des Verfahrens 3 Ta 317/20 (Beschluss vom 09.11.2020 - Rechtsbeschwerde anhängig bei dem Bundesarbeitsgericht zum Az.: 9 AZB 93/20).

Tenor

I.Die sofortige Beschwerde der Klägerin vom 30.10.2020 gegen den Rechtswegbeschluss des Arbeitsgerichts Düsseldorf vom 15.10.2020 - Az.: 10 Ca 5830/20 - wird zurückgewiesen.

II.Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt die Klägerin.

III.Der Streitwert wird für das Beschwerdeverfahren auf 831,53 € festgesetzt.

IV.Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.

Continue your research in ChatGPT or Claude

Connect Omnilex to search the legal corpus from your AI assistant.