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8 Sa 779/19•Landesarbeitsgericht Düsseldorf, 2020-05-26, 8 Sa 779/19
8 Sa 779/19Labour CourtMay 26, 2020
1) Die von den Tarifvertragsparteien des Öffentlichen Dienstes in den Vergütungsbestimmungen der Anlage 1a zum BAT (Bund/Länder) Teil II Abschnitt T "Angestellte im Justizverwaltungsdienst" - dort den Vergütungsgruppen VIb, Vc, Vb - vorgesehenen Eingruppierungsunterschiede in Abhängigkeit vom Anteil "schwieriger" Tätigkeiten (ein Fünftel, ein Drittel bzw. mehr als die Hälfte) sind bei arbeitsgerichtlichen Eingruppierungsentscheidungen zu beachten. Von den Tarifvertragsparteien gewollte Differenzierungen sind von den Gerichten für Arbeitssachen zu respektieren und dürfen nicht durch die Annahme eines einheitlichen Arbeitsvorgangs, bei dem schwierige Teiltätigkeiten in einem rechtlich nicht unerheblichen Ausmaß (von hier 11,54%) anfallen, eingeebnet werden. 2) Es spricht vieles dafür, die Bestimmung des für die konkrete Eingruppierung maßgeblichen "rechtlich nicht unerheblichen Ausmaßes" an den prozentualen Vorgaben der Tarifvertragsparteien für das Heraushebungsmerkmal der schwierigen Tätigkeit zu orientieren.
Entscheidungsdatum: 2020-05-26
Aktenzeichen: 8 Sa 779/19
ECLI: ECLI:DE:LAGD:2020:0526.8SA779.19.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 8. Kammer
Normen: § 12 TV-L, § 24 Abs 1 TV-L, § 37 Abs 1 TV-L, Anl A Teil 2 Abschn 12.1 Entgeltgr 9a TV-L, § 17 TVÜ-L, § 29a TVÜ-L, § 22 BAT, § 23 BAT, Anl 1a Teil 2 Abschn T UAbschn 1 BAT
Die von den Tarifvertragsparteien des Öffentlichen Dienstes in den Vergütungsbestimmungen der Anlage 1a zum BAT (Bund/Länder) Teil II Abschnitt T "Angestellte im Justizverwaltungsdienst" - dort den Vergütungsgruppen VIb, Vc, Vb - vorgesehenen Eingruppierungsunterschiede in Abhängigkeit vom Anteil "schwieriger" Tätigkeiten (ein Fünftel, ein Drittel bzw. mehr als die Hälfte) sind bei arbeitsgerichtlichen Eingruppierungsentscheidungen zu beachten. Von den Tarifvertragsparteien gewollte Differenzierungen sind von den Gerichten für Arbeitssachen zu respektieren und dürfen nicht durch die Annahme eines einheitlichen Arbeitsvorgangs, bei dem schwierige Teiltätigkeiten in einem rechtlich nicht unerheblichen Ausmaß (von hier 11,54%) anfallen, eingeebnet werden.
Es spricht vieles dafür, die Bestimmung des für die konkrete Eingruppierung maßgeblichen "rechtlich nicht unerheblichen Ausmaßes" an den prozentualen Vorgaben der Tarifvertragsparteien für das Heraushebungsmerkmal der schwierigen Tätigkeit zu orientieren.
1.Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Essen vom 11.12.2019 - Az.: 6 Ca 2210/19 - wird kostenpflichtig zurückgewiesen.
2.Die Revision wird zugelassen.
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