Landesarbeitsgericht Düsseldorf, 2020-05-19, 3 Sa 23/20

3 Sa 23/20Labour CourtMay 19, 2020

Regest

1. Die Regelung des § 3 Abs. 1 Unterabsatz 3 des Tarifvertrages für die Musiker in Kulturorchestern (TVK) in der Fassung vom 31.10.2009 verbietet lediglich den Abschluss eines Zeitvertrages mit einer Dauer von mehr als drei Jahren, nicht aber den mehrfachen Abschluss von Zeitverträgen mit geringerer Laufzeit, die lediglich zusammengerechnet die Zeitdauer von drei Jahren überschreiten. Das gilt jedenfalls dann, wenn bei Vertragsschluss jeweils nur ein für die jeweilige Vertragsdauer bestehender Vertretungsbedarf als Befristungsgrund bestanden hat und damit nicht ein über einen Zeitraum von mehr als drei Jahren bestehender Bedarf lediglich künstlich in mehrere, für sich genommen kürzere Vertragsperioden aufgeteilt wurde. 2. Die Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts zur Annahme von Vertragsverlängerungen in Abgrenzung zum Neuabschluss eines befristeten Arbeitsvertrages im Anwendungsbereich des § 14 Abs. 2 TzBfG ist auf die Auslegung des Begriffs "Zeitvertrag" im Sinne von § 3 Abs. 1 Unterabsatz 3 TVK nicht übertragbar. Hier kommt es vielmehr für die Überprüfung einer Überschreitung der Maximalbefristungsdauer auf den einzelnen Zeitvertrag und nicht auf das aufgrund der mehrfachen Verlängerungen durchgehend bestandene Arbeitsverhältnis als solches an.

Full text

Landesarbeitsgericht Düsseldorf — 3 Sa 23/20 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2020-05-19

Aktenzeichen: 3 Sa 23/20

ECLI: ECLI:DE:LAGD:2020:0519.3SA23.20.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 3. Kammer

Normen: § 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3, Abs. 2 TzBfG; § 17 TzBfG; § 3 Abs. 1 Unterabsatz 3 TVK

Leitsätze

  1. Die Regelung des § 3 Abs. 1 Unterabsatz 3 des Tarifvertrages für die Musiker in Kulturorchestern (TVK) in der Fassung vom 31.10.2009 verbietet lediglich den Abschluss eines Zeitvertrages mit einer Dauer von mehr als drei Jahren, nicht aber den mehrfachen Abschluss von Zeitverträgen mit geringerer Laufzeit, die lediglich zusammengerechnet die Zeitdauer von drei Jahren überschreiten. Das gilt jedenfalls dann, wenn bei Vertragsschluss jeweils nur ein für die jeweilige Vertragsdauer bestehender Vertretungsbedarf als Befristungsgrund bestanden hat und damit nicht ein über einen Zeitraum von mehr als drei Jahren bestehender Bedarf lediglich künstlich in mehrere, für sich genommen kürzere Vertragsperioden aufgeteilt wurde.

  2. Die Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts zur Annahme von Vertragsverlängerungen in Abgrenzung zum Neuabschluss eines befristeten Arbeitsvertrages im Anwendungsbereich des § 14 Abs. 2 TzBfG ist auf die Auslegung des Begriffs "Zeitvertrag" im Sinne von § 3 Abs. 1 Unterabsatz 3 TVK nicht übertragbar. Hier kommt es vielmehr für die Überprüfung einer Überschreitung der Maximalbefristungsdauer auf den einzelnen Zeitvertrag und nicht auf das aufgrund der mehrfachen Verlängerungen durchgehend bestandene Arbeitsverhältnis als solches an.

Tenor

I.Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Wuppertal vom 05.12.2019 - Az.: 7 Ca 1786/19 - wird zurückgewiesen.

II.Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

III.Die Revision wird zugelassen.

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