12 Sa 315/18•Landesarbeitsgericht Düsseldorf, 2018-09-19, 12 Sa 315/18
Landesarbeitsgericht Düsseldorf, 2018-09-19, 12 Sa 315/18
12 Sa 315/18Labour CourtSep 19, 2018
Regest
1. Zur Einordnung von Altersteilzeit bei einer vor dem Altersteilzeitgesetz abgeschlossenen Versorgungsordnung entsprechend einem Vollzeitarbeitsverhältnis. 2. Nicht jede Änderung einer Versorgungsordnung nach dem In-Kraft-Treten des Altersteilzeitgesetzes führt automatisch dazu, dass Altersteilzeit wie "normale" Teilzeit zu behandeln ist. Zu berücksichtigen ist u.a. die Entstehungsgeschichte der konkreten Versorgungsordnung. 3. Zu den Anforderungen des § 293 ZPO für die Ermittlung der Existenz einer Gesamtbetriebsvereinbarung. 4. Die Übergangsvorschrift des Art. 229 § 34 EGBGB schließt die Verzugspauschale für Betriebsrentenansprüche aus, wenn das Betriebsrentenverhältnis vor dem 28.07.2014 entstanden ist und nach dem 30.06.2016 keine Gegenleistung erbracht wird, d.h. nur noch die Betriebsrente gezahlt wird.
Full text
Landesarbeitsgericht Düsseldorf — 12 Sa 315/18 — Urteil
Entscheidungsdatum: 2018-09-19
Aktenzeichen: 12 Sa 315/18
ECLI: ECLI:DE:LAGD:2018:0919.12SA315.18.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 12. Kammer
Normen: § 12a Abs. 1 ArbGG; § 3 AltersteilzeitG; § 286 Abs. 2 BGB, § 288 Abs. 1 und Abs. 5 BGB; Art. 229 § 34 EGBGB; § 258 ZPO, § 533 ZPO
Leitsätze
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Zur Einordnung von Altersteilzeit bei einer vor dem Altersteilzeitgesetz abgeschlossenen Versorgungsordnung entsprechend einem Vollzeitarbeitsverhältnis.
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Nicht jede Änderung einer Versorgungsordnung nach dem In-Kraft-Treten des Altersteilzeitgesetzes führt automatisch dazu, dass Altersteilzeit wie "normale" Teilzeit zu behandeln ist. Zu berücksichtigen ist u.a. die Entstehungsgeschichte der konkreten Versorgungsordnung.
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Zu den Anforderungen des § 293 ZPO für die Ermittlung der Existenz einer Gesamtbetriebsvereinbarung.
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Die Übergangsvorschrift des Art. 229 § 34 EGBGB schließt die Verzugspauschale für Betriebsrentenansprüche aus, wenn das Betriebsrentenverhältnis vor dem 28.07.2014 entstanden ist und nach dem 30.06.2016 keine Gegenleistung erbracht wird, d.h. nur noch die Betriebsrente gezahlt wird.
Tenor
I. Auf die Berufung der Beklagten und auf die Anschlussberufung der Klägerin wird das Urteil des Arbeitsgerichts Mönchengladbach vom 06.04.2018 - 2 Ca 2888/17 - teilweise abgeändert und zur Klarstellung insgesamt wie folgt neu gefasst:
- Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 4.841,52 Euro brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz
aus je 99,00 Euro seit dem 03.02.2014, 03.03.2014, 01.04.2014, 02.05.2014, 03.06.2014, 01.07.2014 und
aus je 99,99 Euro seit dem 01.08.2014, 02.09.2014, 01.10.2014, 03.11.2014, 02.12.2014, 02.01.2015, 03.02.2015, 03.03.2015, 01.04.2015, 04.05.2015, 02.06.2015, 01.07.2015 und
aus je 100,99 Euro seit dem 03.08.2015, 01.09.2015, 01.10.2015, 03.11.2015, 01.12.2015, 04.01.2016, 02.02.2016, 01.03.2016, 01.04.2016, 03.05.2016, 01.06.2016, 01.07.2016 und
aus je 101,65 Euro seit dem 02.08.2016, 01.09.2016, 04.10.2016, 02.11.2016, 01.12.2016, 03.01.2017, 01.03.2017, 03.04.2017, 03.05.2017, 01.06.2017, 03.07.2017 und
aus je 102,66 Euro seit dem 01.08.2017, 01.09.2017, 04.10.2017, 02.11.2017, 01.12.2017, 03.01.2018 zu zahlen.
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Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin für den Zeitraum vom 01.01.2018 bis zum 30.06.2018 weitere 615,96 Euro brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus je 102,66 Euro seit dem 01.02.2018, 01.03.2018, 04.04.2018, 02.05.2018, 04.06.2018, 03.07.2018 zu zahlen.
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Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin für den Zeitraum vom 01.07.2018 bis zum 31.08.2018 weitere 207,38 Euro brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus je 103,69 Euro seit dem 01.08.2018 und seit dem 03.09.2018 zu zahlen.
4.Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin ab dem 01.09.2018 über die derzeit gezahlte Betriebsrente in Höhe von 1.046,11 Euro brutto eine zusätzliche Betriebsrente von monatlich 103,69 Euro brutto zu zahlen, zahlbar jeweils zum Monatsletzten.
- Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
II. Die weitergehende Berufung der Beklagten und die weitergehende Anschlussberufung der Klägerin werden zurückgewiesen.
III. Die Kosten des Berufungsverfahrens werden der Beklagten auferlegt.
IV. Die Revision wird zugelassen.
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