Landesarbeitsgericht Düsseldorf, 2013-05-31, 12 TaBV 49/13

12 TaBV 49/13Labour CourtMay 31, 2013

Regest

1.Die Beschwerde ist im Verfahren gemäß § 98 ArbGG innerhalb von zwei Wochen einzulegen und zu begründen. 2.Die Rechtsmittelbelehrung des Arbeitsgerichts muss sich auch im Verfahren nach § 98 ArbGG nur auf die Einlegung des Rechtsmittels beziehen. 3.Die Frist zur Begründung der Beschwerde kann auch im Verfahren gemäß § 98 ArbGG einmal verlängert werden (Anschluss an LAG Nürnberg 17.10.2010 - 7 TaBV 32/10, juris). 4.Anwendungsfall zur Wiedereinsetzung in den vorigen Stand bei falscher Berechnung der Frist gemäß § 98 Abs. 2 Satz 2 ArbGG zur Beschwerdebegründung.

Full text

Landesarbeitsgericht Düsseldorf — 12 TaBV 49/13 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2013-05-31

Aktenzeichen: 12 TaBV 49/13

ECLI: ECLI:DE:LAGD:2013:0531.12TABV49.13.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 12. Kammer

Normen: §§ 9 Abs. 5, 11 Abs. 4, 89 Abs. 3, 98 Abs. 2 ArbGG, §§ 85 Abs. 2, 233 ZPO

Leitsätze

1.Die Beschwerde ist im Verfahren gemäß § 98 ArbGG innerhalb von zwei Wochen einzulegen und zu begründen.

2.Die Rechtsmittelbelehrung des Arbeitsgerichts muss sich auch im Verfahren nach § 98 ArbGG nur auf die Einlegung des Rechtsmittels beziehen.

3.Die Frist zur Begründung der Beschwerde kann auch im Verfahren gemäß § 98 ArbGG einmal verlängert werden (Anschluss an LAG Nürnberg 17.10.2010 - 7 TaBV 32/10, juris).

4.Anwendungsfall zur Wiedereinsetzung in den vorigen Stand bei falscher Berechnung der Frist gemäß § 98 Abs. 2 Satz 2 ArbGG zur Beschwerdebegründung.

Tenor

Die Beschwerde des Gesamtbetriebsrats gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Mönchengladbach vom 29.04.2013 - 3 BV 19/13 - wird als unzulässig verworfen.

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