Landesarbeitsgericht Düsseldorf, 2013-05-02, 13 Sa 1405/12

13 Sa 1405/12Labour CourtMay 2, 2013

Regest

1. Begehrt der Arbeitnehmer die Eingruppierung in eine bestimmte Vergütungsgruppe einerseits auf der Grundlage einer "originären" Eingruppierung in ein tarifliches Vergütungssystem und andererseits unter Anwendung einer Matrix, welche die Überleitung von einem Verlängerungsantrag in die Entgeltgruppen des aktuellen Tarifvertrags regelt, so handelt es sich um unterschiedliche Streitgegenstände. 2. Das Merkmal der "fachspezifischen Zusatzqualifikation" der Entgeltgruppe D des funktionsspezifischen Tarifvertrags für die Arbeitnehmer der DB Sicherheit GmbH (TV Sicherheit) ist bei einem Mitarbeiter der Ländereinsatzleitung, der an speziell auf den Einsatz in der Lndereinsatzleitung ausgerichteten Qualifizierungsmaßnahmen teilgenommen hat, erfüllt. Ds genannte Merkmal setzt nicht voraus, dass die Qualifizierungsmaßnahmen mit einem allgemein anerkannten Abschluss enden.

Full text

Landesarbeitsgericht Düsseldorf — 13 Sa 1405/12 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2013-05-02

Aktenzeichen: 13 Sa 1405/12

ECLI: ECLI:DE:LAGD:2013:0502.13SA1405.12.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 13. Kammer

Normen: § 1 Abs. 1 TVG; TV Sicherheit

Leitsätze

  1. Begehrt der Arbeitnehmer die Eingruppierung in eine bestimmte Vergütungsgruppe einerseits auf der Grundlage einer "originären" Eingruppierung in ein tarifliches Vergütungssystem und andererseits unter Anwendung einer Matrix, welche die Überleitung von einem Verlängerungsantrag in die Entgeltgruppen des aktuellen Tarifvertrags regelt, so handelt es sich um unterschiedliche Streitgegenstände.

  2. Das Merkmal der "fachspezifischen Zusatzqualifikation" der Entgeltgruppe D des funktionsspezifischen Tarifvertrags für die Arbeitnehmer der DB Sicherheit GmbH (TV Sicherheit) ist bei einem Mitarbeiter der Ländereinsatzleitung, der an speziell auf den Einsatz in der Lndereinsatzleitung ausgerichteten Qualifizierungsmaßnahmen teilgenommen hat, erfüllt. Ds genannte Merkmal setzt nicht voraus, dass die Qualifizierungsmaßnahmen mit einem allgemein anerkannten Abschluss enden.

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Düsseldorf vom 20.06.2012 - 9 Ca 5980/11 - wird als unzulässig verworfen.

Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Düsseldorf vom 20.06.2012 - 9 Ca 5980/11 - wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Berufungsverfahrens haben der Kläger zu 84 % und die Beklagte zu 16 % zu tragen.

Die Revision wird für die Beklagte zugelassen. Für den Kläger wird die Revision nicht zugelassen.

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