4 SaGa 6/13•Landesarbeitsgericht Düsseldorf, 2013-04-24, 4 SaGa 6/13
Landesarbeitsgericht Düsseldorf, 2013-04-24, 4 SaGa 6/13
4 SaGa 6/13Labour CourtApr 24, 2013
Regest
1.Bei der Entscheidung über die Entbindung von der Weiterbeschäftigungspflicht nach § 102 Abs. 5 Satz 2 BetrVG muss die Frage des Bestehens des Weiterbeschäftigungsanspruchs nach Satz 1 der Norm grundsätzlich dahingestellt bleiben, sofern die Parteien jedenfalls von seinem Bestehen ausgehen oder zumindest darüber streiten und der Anspruch nicht offensichtlich ausgeschlossen werden kann. Denn die gerichtliche Entscheidung über die Entbindung ergeht trotz ihrer gestaltenden Wirkung ausnahmsweise im einstweiligen Verfügungsverfahren und dazu mit endgültiger Wirkung, während das Bestehen des zugrundeliegenden Weiterbeschäftigungsanspruchs endgültig erst im Hauptverfahren geklärt werden kann. 2.Eine unzumutbare wirtschaftliche Belastung i.S.v. § 102 Abs. 5 S. 2 Nr. 2 BetrVG aus der Pflicht zur tatsächlichen Weiterbeschäftigung zu unveränderten Arbeitsbedingungen kann im Falle einer Betriebsstilllegung vorliegen, wenn hierfür neben den reinen Entgeltkosten eigens mit hohem Aufwand eine betriebliche Infrastruktur aufrechterhalten werden müsste. In diesem Fall kann der Arbeitnehmer nicht geltend machen, der Arbeitgeber bräuchte - ohne ihn tatsächlich zu beschäftigen - lediglich das Entgelt zu zahlen. Dies gilt unabhängig von den Erfolgsaussichten im Kündigungsschutzprozess.
Full text
Landesarbeitsgericht Düsseldorf — 4 SaGa 6/13 — Urteil
Entscheidungsdatum: 2013-04-24
Aktenzeichen: 4 SaGa 6/13
ECLI: ECLI:DE:LAGD:2013:0424.4SAGA6.13.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 4. Kammer
Normen: § 102 V BetrVG
Leitsätze
1.Bei der Entscheidung über die Entbindung von der Weiterbeschäftigungspflicht nach § 102 Abs. 5 Satz 2 BetrVG muss die Frage des Bestehens des Weiterbeschäftigungsanspruchs nach Satz 1 der Norm grundsätzlich dahingestellt bleiben, sofern die Parteien jedenfalls von seinem Bestehen ausgehen oder zumindest darüber streiten und der Anspruch nicht offensichtlich ausgeschlossen werden kann. Denn die gerichtliche Entscheidung über die Entbindung ergeht trotz ihrer gestaltenden Wirkung ausnahmsweise im einstweiligen Verfügungsverfahren und dazu mit endgültiger Wirkung, während das Bestehen des zugrundeliegenden Weiterbeschäftigungsanspruchs endgültig erst im Hauptverfahren geklärt werden kann.
2.Eine unzumutbare wirtschaftliche Belastung i.S.v. § 102 Abs. 5 S. 2 Nr. 2 BetrVG aus der Pflicht zur tatsächlichen Weiterbeschäftigung zu unveränderten Arbeitsbedingungen kann im Falle einer Betriebsstilllegung vorliegen, wenn hierfür neben den reinen Entgeltkosten eigens mit hohem Aufwand eine betriebliche Infrastruktur aufrechterhalten werden müsste. In diesem Fall kann der Arbeitnehmer nicht geltend machen, der Arbeitgeber bräuchte - ohne ihn tatsächlich zu beschäftigen - lediglich das Entgelt zu zahlen. Dies gilt unabhängig von den Erfolgsaussichten im Kündigungsschutzprozess.
Tenor
Die Berufung des Verfügungsbeklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Düsseldorf vom 17.12.2012 - 14 Ga 77/12 - wird kostenpflichtig zurückgewiesen.
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