Landesarbeitsgericht Düsseldorf, 2013-03-18, 9 Sa 1585/12

9 Sa 1585/12Labour CourtMar 18, 2013

Regest

- Auf Vertrauensschutz kann sich der Verleiher nicht berufen. - Für die Höhe der Differenzlohnansprüche ist ein Gesamtvergleich erforderlich. Dabei sind sämtliche gezahlten Entgelte zu berücksichtigen.

Full text

Landesarbeitsgericht Düsseldorf — 9 Sa 1585/12 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2013-03-18

Aktenzeichen: 9 Sa 1585/12

ECLI: ECLI:DE:LAGD:2013:0318.9SA1585.12.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 9. Kammer

Normen: § 10 Abs. 4 AÜG

Leitsätze

  • Auf Vertrauensschutz kann sich der Verleiher nicht berufen.

  • Für die Höhe der Differenzlohnansprüche ist ein Gesamtvergleich erforderlich. Dabei sind sämtliche gezahlten Entgelte zu berücksichtigen.

Tenor

I. Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Arbeitsgerichts Oberhausen vom 05.09.2012, Az.: 3 Ca 540/12 teilweise abgeändert und der Tenor zur Klarstellung wie folgt neu gefasst:

  1. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 641,34 € brutto zuzüglich Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 21.01.2010 zu zahlen,

  2. die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 498,90 € brutto zuzüglich Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 21.02.2010 zu zahlen,

  3. die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 450,87 € brutto zuzüglich Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 21.03.2010 zu zahlen,

  4. die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 155,89 € brutto zuzüglich Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 21.04.2010 zu zahlen,

  5. die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 740,28 € brutto zuzüglich Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 21.05.2010 zu zahlen,

  6. die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 322,74 € brutto zuzüglich Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 21.06.2010 zu zahlen,

7.die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 254,29 € brutto zuzüglich Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 21.07.2010 zu zahlen,

8 die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 1.033,37 € brutto zuzüglich Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 21.08.2010 zu zahlen,

  1. die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 917,24 € brutto zuzüglich Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 21.09.2010 zu zahlen,

  2. die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger 723,86 € brutto zuzüglich Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 21.10.2010 zu zahlen,

11 .Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

II. Die weitergehende Berufung der Beklagten wird zurückgewiesen.

III. Die Kosten des Rechtsstreits tragen der Kläger zu 45%, die Beklagte zu 55%.

IV. Die Revision wird zugelassen.

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