9 Sa 30/13•Landesarbeitsgericht Düsseldorf, 2013-03-11, 9 Sa 30/13
Landesarbeitsgericht Düsseldorf, 2013-03-11, 9 Sa 30/13
9 Sa 30/13Labour CourtMar 11, 2013
Regest
- Der Verweis auf einen mehrgliedrigen Tarifvertrag führt zur Unklarheit der Bezugnahme. - Auf Vertrauensschutz kann sich der Verleiher nicht berufen. - Für die Höhe der Differenzlohnansprüche ist ein Gesamtvergleich erforderlich. Dabei sind sämtliche gezahlten Entgelte zu berücksichtigen.
Full text
Landesarbeitsgericht Düsseldorf — 9 Sa 30/13 — Urteil
Entscheidungsdatum: 2013-03-11
Aktenzeichen: 9 Sa 30/13
ECLI: ECLI:DE:LAGD:2013:0311.9SA30.13.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 9. Kammer
Normen: § 10 Abs. 4 AÜG
Leitsätze
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Der Verweis auf einen mehrgliedrigen Tarifvertrag führt zur Unklarheit der Bezugnahme.
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Auf Vertrauensschutz kann sich der Verleiher nicht berufen.
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Für die Höhe der Differenzlohnansprüche ist ein Gesamtvergleich erforderlich. Dabei sind sämtliche gezahlten Entgelte zu berücksichtigen.
Tenor
I. Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Arbeitsgerichts Duisburg vom 15.10.2012, Az.: 3 Ca 1555/12 teilweise abgeändert und der Tenor zur Klarstellung wie folgt neu gefasst:
1 .Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger für den Monat Januar 2009 628,14 € brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 21.02.2009 zu zahlen.
2 .Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger für den Monat Februar 2009 586,26 € brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 21.03.2009 zu zahlen.
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Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger für den Monat März 2009 680,52 € brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 21.04.2009 zu zahlen.
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Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger für den Monat April 2009 71,99 € brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 21.05.2009 zu zahlen.
5 .Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger für den Monat Mai 2009 463,33 € brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 21.06.2009 zu zahlen.
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Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger für den Monat Juni 2009 792,40 € brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 21.07.2009 zu zahlen.
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Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger für den Monat Juli 2009 761,23 € brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 21.08.2009 zu zahlen.
8 .Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger für den Monat August 2009 309,07 € brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 21.09.2009 zu zahlen.
- Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger für den Monat September 2009 690,54 € brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 21.10.2009 zu zahlen.
10 .Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger für den Monat Oktober 2009 897,88 € brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 21.11.2009 zu zahlen.
- Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger für den Monat November 2009 469,25 € brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 21.12.2009 zu zahlen.
12 .Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger für den Monat Januar 2010 1.064,08 € brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 21.02.2010 zu zahlen.
- Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger für den Monat Februar 2010 552,28 € brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 21.03.2010 zu zahlen.
14 .Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger für den Monat März 2010 904,80 € brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 21.04.2010 zu zahlen.
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Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger für den Monat April 2010 853,80 € brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 21.05.2010 zu zahlen.
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Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger für den Monat Mai 2010 893,34 € brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 21.06.2010 zu zahlen.
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Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger für den Monat Juni 2010 746,17 € brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 21.07.2010 zu zahlen.
18 .Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger für den Monat Juli 2010 747,39 € brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 21.08.2010 zu zahlen.
19 .Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger für den Monat August 2010 193,59 € brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 21.09.2010 zu zahlen.
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Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger für den Monat September 2010 888,59 € brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 21.10.2010 zu zahlen.
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Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger für den Monat Oktober 2010 1.205,26 € brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 21.11.2010 zu zahlen.
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Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
II. Die weitergehende Berufung der Beklagten wird zurückgewiesen.
III. Die Kosten des Verfahrens erster Instanz tragen der Kläger zu 45%, die Beklagte zu 55%. Die Kosten des Berufungsverfahrens tragen der Kläger zu 20%, die Beklagte zu 80%.
IV. Die Revision wird zugelassen.
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