9 TaBV 129/12•Landesarbeitsgericht Düsseldorf, 2013-02-04, 9 TaBV 129/12
Landesarbeitsgericht Düsseldorf, 2013-02-04, 9 TaBV 129/12
9 TaBV 129/12Labour CourtFeb 4, 2013
Regest
1. Bei einem Streit über die Einsetzung einer Einigungsstelle sind selbst dann keine weiteren betriebsverfassungsrechtlichen Gremien zu beteiligen, wenn die Zuständigkeit des die Einsetzung der Einigungsstelle beantragenden Betriebsrates zweifelhaft ist und auch der Konzernbetriebsrat zuständig sein könnte. Vielmehr bleibt es dabei, dass nur die unmittelbar streitenden Betriebspartner zu beteiligen sind. 2. Es ist nicht offensichtlich ausgeschlossen, dass einem Betriebsrat im Rahmen der Ausgestaltung des betrieblichen Eingliederungsmanagements ein Mitbestimmungsrecht zustehen kann.
Full text
Landesarbeitsgericht Düsseldorf — 9 TaBV 129/12 — Beschluss
Entscheidungsdatum: 2013-02-04
Aktenzeichen: 9 TaBV 129/12
ECLI: ECLI:DE:LAGD:2013:0204.9TABV129.12.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 9. Kammer
Normen: § 98 Abs. 2 ArbGG
Leitsätze
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Bei einem Streit über die Einsetzung einer Einigungsstelle sind selbst dann keine weiteren betriebsverfassungsrechtlichen Gremien zu beteiligen, wenn die Zuständigkeit des die Einsetzung der Einigungsstelle beantragenden Betriebsrates zweifelhaft ist und auch der Konzernbetriebsrat zuständig sein könnte. Vielmehr bleibt es dabei, dass nur die unmittelbar streitenden Betriebspartner zu beteiligen sind.
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Es ist nicht offensichtlich ausgeschlossen, dass einem Betriebsrat im Rahmen der Ausgestaltung des betrieblichen Eingliederungsmanagements ein Mitbestimmungsrecht zustehen kann.
Tenor
Die Beschwerde der Beteiligten zu 2) und die Anschlussbeschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Düsseldorf vom 20.11.2012 - Az.: 11 BV 229/12 - werden zurückgewiesen.
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