Landesarbeitsgericht Düsseldorf, 2012-03-28, 12 Sa 1363/11

12 Sa 1363/11Labour CourtMar 28, 2012

Regest

1.Die Vergütung nach der Entgeltgruppe S 14 nach der Anlage C (VKA) zum TVöD setzt voraus, dass die dort genannten Eingruppierungsmerkmale kumulativ nebeneinander vorliegen und insgesamt mindestens die Hälfte der Tätigkeiten des Arbeitnehmers ausmachen (Anschluss an LAG Düsseldorf 01.09.2011 - 5 Sa 657/11, ZTR 2012, 95). 2.Eine Diplomsozialpädagogin, die im Bereich Kinderschutz/Hilfe zur Erziehung eingesetzt ist, konnte bis zum 31.12.2010 in die Entgeltgruppe S 12 nach der Anlage C (VKA) zum TVöD eingruppiert sein.

Full text

Landesarbeitsgericht Düsseldorf — 12 Sa 1363/11 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2012-03-28

Aktenzeichen: 12 Sa 1363/11

ECLI: ECLI:DE:LAGD:2012:0328.12SA1363.11.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 12. Kammer

Normen: § 256 ZPO; § 56 Anl. C Entgeltgruppen S 12 und 14 TVöD, §§ 17, 37 TVöD, § 22 BAT; Vergütungsgruppe IV b Fallgruppe 16 BAT

Leitsätze

1.Die Vergütung nach der Entgeltgruppe S 14 nach der Anlage C (VKA) zum TVöD setzt voraus, dass die dort genannten Eingruppierungsmerkmale kumulativ nebeneinander vorliegen und insgesamt mindestens die Hälfte der Tätigkeiten des Arbeitnehmers ausmachen (Anschluss an LAG Düsseldorf 01.09.2011 - 5 Sa 657/11, ZTR 2012, 95).

2.Eine Diplomsozialpädagogin, die im Bereich Kinderschutz/Hilfe zur Erziehung eingesetzt ist, konnte bis zum 31.12.2010 in die Entgeltgruppe S 12 nach der Anlage C (VKA) zum TVöD eingruppiert sein.

Tenor

1.Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Arbeitsgerichts Düsseldorf vom 27.09.2011 - 7 Ca 7250/10 - teilweise abgeändert und zusätzlich festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, die Klägerin vom 01.07.2010 bis zum 31.12.2010 nach der Vergütungsgruppe S 12 des Tarifvertrags für den öffentlichen Dienst - besonderer Teil Verwaltung - in der Fassung des Änderungstarifvertrages Nr. 6 vom 27.07.2009 zu vergüten und die Bruttonachzahlung ab dem 1. des jeweiligen Folgemonats mit 5%-Punkten über dem Basiszinssatz zu verzinsen.

Die Kosten erster Instanz werden der Klägerin zu 31 % und der Beklagten zu 61 % auferlegt.

  1. Die weitergehende Berufung der Klägerin wird zurückgewiesen.

3.Die Kosten der Berufung tragen die Klägerin zu 79 % und die Beklagte zu 21 %.

4.Die Revision wird zugelassen.

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