Landesarbeitsgericht Düsseldorf, 2011-05-20, 6 Sa 393/11

6 Sa 393/11Labour CourtMay 20, 2011

Regest

1.Steht zwischen den Parteien im Streit, seit wann ein Arbeitsverhältnis bestanden hat, so macht ein Arbeitnehmer mit der Forderung nach der Anerkennung von Vorbeschäftigungszeiten zugleich hiervon abhängige Zahlungsansprüche - im Streitfall ein Jubiläumsgeld - geltend. Hierdurch wird hinsichtlich der Zahlungsansprüche die erste Stufe einer tariflichen Ausschlussfrist gewahrt. 2.Eine Klage, die auf Feststellung des Bestehens eines Arbeitsverhältnisses ab einem bestimmten Zeitpunkt gerichtet ist, genügt hinsichtlich eines davon abhängigen Zahlungsanspruchs zur Wahrung der zweiten Stufe einer tariflichen Ausschlussfrist, die eine gerichtliche Geltendmachung verlangt. Es ist unerheblich, dass der Streitgegenstand der Feststellungsklage nicht die Zahlungsansprüche umfasst.

Full text

Landesarbeitsgericht Düsseldorf — 6 Sa 393/11 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2011-05-20

Aktenzeichen: 6 Sa 393/11

ECLI: ECLI:DE:LAGD:2011:0520.6SA393.11.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 6. Kammer

Normen: § 1 TVG, § 242 BGB

Leitsätze

1.Steht zwischen den Parteien im Streit, seit wann ein Arbeitsverhältnis bestanden hat, so macht ein Arbeitnehmer mit der Forderung nach der Anerkennung von Vorbeschäftigungszeiten zugleich hiervon abhängige Zahlungsansprüche - im Streitfall ein Jubiläumsgeld - geltend. Hierdurch wird hinsichtlich der Zahlungsansprüche die erste Stufe einer tariflichen Ausschlussfrist gewahrt.

2.Eine Klage, die auf Feststellung des Bestehens eines Arbeitsverhältnisses ab einem bestimmten Zeitpunkt gerichtet ist, genügt hinsichtlich eines davon abhängigen Zahlungsanspruchs zur Wahrung der zweiten Stufe einer tariflichen Ausschlussfrist, die eine gerichtliche Geltendmachung verlangt. Es ist unerheblich, dass der Streitgegenstand der Feststellungsklage nicht die Zahlungsansprüche umfasst.

Tenor

I.Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Essen vom 04.02.2011 - Az: 5 Ca 3108/10 - wird zurückgewiesen.

II.Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt die Beklagte.

III.Die Revision wird zugelassen.

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