Landesarbeitsgericht Düsseldorf, 2011-04-07, 2 Ta 767/10

2 Ta 767/10Labour CourtApr 7, 2011

Regest

1. Der Wert des Gegenstandes der anwaltlichen Tätigkeit bei einem vom Betriebsrat eingeleiteten Statusfeststellungsverfahrens für einen leitenden Angestellten ist regelmäßig auf den Hilfswert von 4.000,00 € festzusetzen. 2. Zu den Voraussetzungen der Kürzung dieses Wertes bei weiteren Parallelverfahren.

Full text

Landesarbeitsgericht Düsseldorf — 2 Ta 767/10 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2011-04-07

Aktenzeichen: 2 Ta 767/10

ECLI: ECLI:DE:LAGD:2011:0407.2TA767.10.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 2. Kammer

Normen: §§ 23 III 2, 33 I RVG; § 5 III BetrVG

Leitsätze

  1. Der Wert des Gegenstandes der anwaltlichen Tätigkeit bei einem vom Betriebsrat eingeleiteten Statusfeststellungsverfahrens für einen leitenden Angestellten ist regelmäßig auf den Hilfswert von 4.000,00 € festzusetzen.

  2. Zu den Voraussetzungen der Kürzung dieses Wertes bei weiteren Parallelverfahren.

Tenor

Auf die Beschwerde von Rechtsanwalt Meixner wird der Beschluss des Arbeitsgerichts vom 19.11.2010 abgeändert:

Der Wert des Gegenstandes der anwaltlichen Tätigkeit wird auf 4.000,00 € festgesetzt.

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