4 Sa 388/09•Landesarbeitsgericht Düsseldorf, 2009-08-19, 4 Sa 388/09
Landesarbeitsgericht Düsseldorf, 2009-08-19, 4 Sa 388/09
4 Sa 388/09Labour CourtAug 19, 2009
Regest
1. Ein Anspruch auf Jahressonderzahlung für das Jahr 2007 gemäß § 19 TV-Ärzte KF besteht nicht, weil in zulässiger Weise rückwirkend durch den TV-Ärzte KF der Anspruch auf Jahressonderzahlungen ausgeschlossen werden konnte. 2. Auf Grund der tariflichen Regelung des TV-Ärzte KF ist der Arbeitgeber nicht berechtigt, das Gehalt des Arztes anteilsmäßig um den Betrag zu kürzen, welcher der Arbeitszeit entspricht, die der Arzt infolge der tariflich rückwirkend erhöhten Arbeitszeit in der Vergangenheit nicht geleistet hat; der Arbeitgeber ist allein berechtigt, im tariflichen Ausgleichszeitraum die nicht geleistete Arbeitszeit nachzufordern. 3. Rufbereitschaft II wird gem. § 8 TV-Ärzte KF mit 25 % der Arbeitszeit vergütet.
Full text
Landesarbeitsgericht Düsseldorf — 4 Sa 388/09 — Urteil
Entscheidungsdatum: 2009-08-19
Aktenzeichen: 4 Sa 388/09
ECLI: ECLI:DE:LAGD:2009:0819.4SA388.09.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 4. Kammer
Normen: §§ 5,8,15, 19 TV-Ärzte KF
Leitsätze
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Ein Anspruch auf Jahressonderzahlung für das Jahr 2007 gemäß § 19 TV-Ärzte KF besteht nicht, weil in zulässiger Weise rückwirkend durch den TV-Ärzte KF der Anspruch auf Jahressonderzahlungen ausgeschlossen werden konnte.
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Auf Grund der tariflichen Regelung des TV-Ärzte KF ist der Arbeitgeber nicht berechtigt, das Gehalt des Arztes anteilsmäßig um den Betrag zu kürzen, welcher der Arbeitszeit entspricht, die der Arzt infolge der tariflich rückwirkend erhöhten Arbeitszeit in der Vergangenheit nicht geleistet hat; der Arbeitgeber ist allein berechtigt, im tariflichen Ausgleichszeitraum die nicht geleistete Arbeitszeit nachzufordern.
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Rufbereitschaft II wird gem. § 8 TV-Ärzte KF mit 25 % der Arbeitszeit vergütet.
Tenor
Das Urteil des Arbeitsgerichts Duisburg vom 12.02.2009 wird teilweise abgeändert:
Unter Abweisung der Klage im Übrigen wird die Beklagte verurteilt, an die Klägerin 2.370,80 € brutto zu zahlen.
Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt bei einem Streitwert von 27.954,35 € die Klägerin zu 91,52 % und die Beklagte zu 8,48 %.
Die Revision wird für beide Parteien zugelassen.
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