2 Sa 1587/08•Landesarbeitsgericht Düsseldorf, 2009-03-04, 2 Sa 1587/08
Landesarbeitsgericht Düsseldorf, 2009-03-04, 2 Sa 1587/08
2 Sa 1587/08Labour CourtMar 4, 2009
Regest
Bemessungsgrundlage für die nach § 11 Abs. 1 Satz 4 TV-N NW mögliche Umwandlung der in § 11 Abs. 1 Satz 2 TV-N NW aufgeführten Zeitzuschläge für die dort genannten Sonderformen der Arbeitszeit in Zeit ist nicht der jeweils angegebene Prozentsatz bezogen auf eine Stunde, sondern das auf der Basis der Stufe 1 der jeweiligen Entgeltgruppe errechnete Zeitzuschlagsentgelt. Dieses ist in Relation zur individuellen Vergütung des Arbeitnehmers zu setzen.
Full text
Landesarbeitsgericht Düsseldorf — 2 Sa 1587/08 — Urteil
Entscheidungsdatum: 2009-03-04
Aktenzeichen: 2 Sa 1587/08
ECLI: ECLI:DE:LAGD:2009:0304.2SA1587.08.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 2. Kammer
Normen: Spartentarifvertrag Nahverkehrsbetriebe vom 25.05.2001 (TV-N NW) § 11 Abs. 1 Satz 4
Leitsätze
Bemessungsgrundlage für die nach § 11 Abs. 1 Satz 4 TV-N NW mögliche Umwandlung der in § 11 Abs. 1 Satz 2 TV-N NW aufgeführten Zeitzuschläge für die dort genannten Sonderformen der Arbeitszeit in Zeit ist nicht der jeweils angegebene Prozentsatz bezogen auf eine Stunde, sondern das auf der Basis der Stufe 1 der jeweiligen Entgeltgruppe errechnete Zeitzuschlagsentgelt. Dieses ist in Relation zur individuellen Vergütung des Arbeitnehmers zu setzen.
Tenor
Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Arbeitsgerichts
Solingen vom 26.3.2008 - 5 Ca 714/08 - abgeändert:
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits.
Die Revision wird zugelassen.
Wondering how this text applies to your situation?
Free consultation, no commitment
Describe your situation. Our team will contact you by email about your consultation.
Continue your research in ChatGPT or Claude
Connect Omnilex to search the legal corpus from your AI assistant.