6 Ta 456/08•Landesarbeitsgericht Düsseldorf, 2008-08-26, 6 Ta 456/08
Landesarbeitsgericht Düsseldorf, 2008-08-26, 6 Ta 456/08
6 Ta 456/08Labour CourtAug 26, 2008
Regest
1. Bei einem Eingruppierungserzwingungsverfahren gemäß § 101 BetrVG sind regelmäßig nur 20% des Wertes in Ansatz zu bringen, der bei einem Zustimmungsersetzungsverfahren nach § 99 Abs. 4 BetrVG (dreifacher Jahresbetrag der infrage kommenden Vergütungsdifferenz abzüglich 25%) zu Grunde zu legen ist. 2. Dies gilt grundsätzlich auch, wenn der Betriebsrat in seinem Antrag die nach seiner Auffassung richtige Eingruppierungsgruppe angegeben hat.
Full text
Landesarbeitsgericht Düsseldorf — 6 Ta 456/08 — Beschluss
Entscheidungsdatum: 2008-08-26
Aktenzeichen: 6 Ta 456/08
ECLI: ECLI:DE:LAGD:2008:0826.6TA456.08.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 6. Kammer
Normen: ohne
Leitsätze
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Bei einem Eingruppierungserzwingungsverfahren gemäß § 101 BetrVG sind regelmäßig nur 20% des Wertes in Ansatz zu bringen, der bei einem Zustimmungsersetzungsverfahren nach § 99 Abs. 4 BetrVG (dreifacher Jahresbetrag der infrage kommenden Vergütungsdifferenz abzüglich 25%) zu Grunde zu legen ist.
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Dies gilt grundsätzlich auch, wenn der Betriebsrat in seinem Antrag die nach seiner Auffassung richtige Eingruppierungsgruppe angegeben hat.
Tenor
Auf die Beschwerde der Arbeitgeberin wird der Beschluss des Arbeitsgerichts Düsseldorf vom 09.07.2008 abgeändert:
Der Wert des Gegenstandes der anwaltlichen Tätigkeit wird auf 5.362,70 € festgesetzt.
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