Landesarbeitsgericht Düsseldorf, 2008-08-26, 6 Ta 456/08

6 Ta 456/08Labour CourtAug 26, 2008

Regest

1. Bei einem Eingruppierungserzwingungsverfahren gemäß § 101 BetrVG sind regelmäßig nur 20% des Wertes in Ansatz zu bringen, der bei einem Zustimmungsersetzungsverfahren nach § 99 Abs. 4 BetrVG (dreifacher Jahresbetrag der infrage kommenden Vergütungsdifferenz abzüglich 25%) zu Grunde zu legen ist. 2. Dies gilt grundsätzlich auch, wenn der Betriebsrat in seinem Antrag die nach seiner Auffassung richtige Eingruppierungsgruppe angegeben hat.

Full text

Landesarbeitsgericht Düsseldorf — 6 Ta 456/08 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2008-08-26

Aktenzeichen: 6 Ta 456/08

ECLI: ECLI:DE:LAGD:2008:0826.6TA456.08.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 6. Kammer

Normen: ohne

Leitsätze

  1. Bei einem Eingruppierungserzwingungsverfahren gemäß § 101 BetrVG sind regelmäßig nur 20% des Wertes in Ansatz zu bringen, der bei einem Zustimmungsersetzungsverfahren nach § 99 Abs. 4 BetrVG (dreifacher Jahresbetrag der infrage kommenden Vergütungsdifferenz abzüglich 25%) zu Grunde zu legen ist.

  2. Dies gilt grundsätzlich auch, wenn der Betriebsrat in seinem Antrag die nach seiner Auffassung richtige Eingruppierungsgruppe angegeben hat.

Tenor

Auf die Beschwerde der Arbeitgeberin wird der Beschluss des Arbeitsgerichts Düsseldorf vom 09.07.2008 abgeändert:

Der Wert des Gegenstandes der anwaltlichen Tätigkeit wird auf 5.362,70 € festgesetzt.

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