6 Sa 851/08•Landesarbeitsgericht Düsseldorf, 2008-08-19, 6 Sa 851/08
Landesarbeitsgericht Düsseldorf, 2008-08-19, 6 Sa 851/08
6 Sa 851/08Labour CourtAug 19, 2008
Regest
I. 1. Das Recht auf Ausübung des Widerspruchs gegen einen Betriebsübergang kann verwirkt sein, wenn der Widerspruch etwa 1 ½ Jahre nach Zugang des fehlerhaften Informationsschreibens erfolgt und der Arbeitnehmer bereits vorher das Arbeitsverhältnis gegenüber dem Betriebserwerber gekündigt hatte. 2. Zu den Voraussetzungen einer Prozessverwirkung Anmerkung zu I: Parallelentscheidung zu 6 Sa 469/08 und 6 Sa 488/08 II. 1. Für eine ordnungsgemäße Erfüllung der Unterrichtungspflichten im Sinne von § 613 a Abs. 5 BGB ist erforderlich, dass die Identität des Betriebserwerbers mit Namen und Anschrift im Informationsschreiben angegeben wird. Dafür ist eine neue Firmenanschrift eindeutig zu bezeichnen. Es reicht nicht aus, wenn lediglich eine Anschrift des Mitarbeiters der Personalabteilung des ehemaligen Arbeitgebers angegeben wird, bei dem das Widerspruchsschreiben eingereicht werden kann. (Im Anschluss an BAG vom 13.07.2006 - 8 AZR 305/05 -). 2. Zu der Information über die Gründe des Übergangs gem. § 613 a Abs. 5 Nr. 2 BGB gehört bei einer Ausgliederung eines Geschäftsbereichs auch der Hinweis darauf, dass es sich um eine völlig selbständige Neugründung einer OHG (mit beschränktem Haftungskapital) handelt. Anmerkung zu II: Parallelentscheidung zum Urteil vom 29.04.2008 u. a. 6 Sa 1809/07
Full text
Landesarbeitsgericht Düsseldorf — 6 Sa 851/08 — Urteil
Entscheidungsdatum: 2008-08-19
Aktenzeichen: 6 Sa 851/08
ECLI: ECLI:DE:LAGD:2008:0819.6SA851.08.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 6. Kammer
Normen: § 613 a Abs. 5 BGB; 242 BGB
Leitsätze
I.
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Das Recht auf Ausübung des Widerspruchs gegen einen Betriebsübergang kann verwirkt sein, wenn der Widerspruch etwa 1 ½ Jahre nach Zugang des fehlerhaften Informationsschreibens erfolgt und der Arbeitnehmer bereits vorher das Arbeitsverhältnis gegenüber dem Betriebserwerber gekündigt hatte.
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Zu den Voraussetzungen einer Prozessverwirkung
Anmerkung zu I: Parallelentscheidung zu 6 Sa 469/08 und 6 Sa 488/08
II.
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Für eine ordnungsgemäße Erfüllung der Unterrichtungspflichten im Sinne von § 613 a Abs. 5 BGB ist erforderlich, dass die Identität des Betriebserwerbers mit Namen und Anschrift im Informationsschreiben angegeben wird. Dafür ist eine neue Firmenanschrift eindeutig zu bezeichnen. Es reicht nicht aus, wenn lediglich eine Anschrift des Mitarbeiters der Personalabteilung des ehemaligen Arbeitgebers angegeben wird, bei dem das Widerspruchsschreiben eingereicht werden kann. (Im Anschluss an BAG vom 13.07.2006 - 8 AZR 305/05 -).
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Zu der Information über die Gründe des Übergangs gem. § 613 a Abs. 5 Nr. 2 BGB gehört bei einer Ausgliederung eines Geschäftsbereichs auch der Hinweis darauf, dass es sich um eine völlig selbständige Neugründung einer OHG (mit beschränktem Haftungskapital) handelt.
Anmerkung zu II: Parallelentscheidung zum Urteil vom 29.04.2008 u. a. 6 Sa 1809/07
Tenor
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Wesel vom 09.04.2008 - 8 Ca 2858/07 - wird kostenpflichtig zurückgewiesen.
Die Revision wird für den Kläger zugelassen.
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