13 Ta 185/08•Landesarbeitsgericht Düsseldorf, 2008-08-07, 13 Ta 185/08
Landesarbeitsgericht Düsseldorf, 2008-08-07, 13 Ta 185/08
13 Ta 185/08Labour CourtAug 7, 2008
Regest
Auf die Verfahrensgebühr ist auch im Rahmen der Festsetzung der Anwaltsvergütung im PKH-Verfahren eine wegen desselben Gegenstands entstandene Geschäftsgebühr anzurechnen. Die Höhe der anzurechnenden Geschäftsgebühr ist unter Anwendung der Tabelle des § 49 RVG zu berechnen.
Full text
Landesarbeitsgericht Düsseldorf — 13 Ta 185/08 — Beschluss
Entscheidungsdatum: 2008-08-07
Aktenzeichen: 13 Ta 185/08
ECLI: ECLI:DE:LAGD:2008:0807.13TA185.08.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 13. Kammer
Normen: § 55 RVG; Anl. 1 Vorbem. 3 Abs. 4 RVG
Leitsätze
Auf die Verfahrensgebühr ist auch im Rahmen der Festsetzung der Anwaltsvergütung im PKH-Verfahren eine wegen desselben Gegenstands entstandene Geschäftsgebühr anzurechnen. Die Höhe der anzurechnenden Geschäftsgebühr ist unter Anwendung der Tabelle des § 49 RVG zu berechnen.
Tenor
-
Die Beschwerde der Landeskasse vom 31.01.2008 und die Beschwerde des Antragstellers vom 20.03.2008 gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Düsseldorf vom 22.01.2008 werden zurückgewiesen.
-
Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.
Wondering how this text applies to your situation?
Free consultation, no commitment
Describe your situation. Our team will contact you by email about your consultation.
Continue your research in ChatGPT or Claude
Connect Omnilex to search the legal corpus from your AI assistant.