Landesarbeitsgericht Düsseldorf, 2008-04-08, 6 Ta 167/08

6 Ta 167/08Labour CourtApr 8, 2008

Regest

1. Für die Bewertung eines Antrages auf Abgabe einer Willenserklärung zur Neubegründung eines Arbeitsverhältnisses (Wiedereinstellungsanspruch) ist § 42 IV 1 GKG nicht unmittelbar anwendbar. 2. Im Rahmen der Ermessensausübung gem. § 3 ZPO ist jedoch § 42 IV 1 GKG als Orientierungsmaßstab anzuwenden, wobei das Abschlussinteresse regelmäßig nicht höher als das Bestandsinteresse sein kann.

Full text

Landesarbeitsgericht Düsseldorf — 6 Ta 167/08 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2008-04-08

Aktenzeichen: 6 Ta 167/08

ECLI: ECLI:DE:LAGD:2008:0408.6TA167.08.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 6. Kammer

Normen: § 3 ZPO; § 42 IV 1 GKG

Leitsätze

  1. Für die Bewertung eines Antrages auf Abgabe einer Willenserklärung zur Neubegründung eines Arbeitsverhältnisses (Wiedereinstellungsanspruch) ist § 42 IV 1 GKG nicht unmittelbar anwendbar.

  2. Im Rahmen der Ermessensausübung gem. § 3 ZPO ist jedoch § 42 IV 1 GKG als Orientierungsmaßstab anzuwenden, wobei das Abschlussinteresse regelmäßig nicht höher als das Bestandsinteresse sein kann.

Tenor

Die Beschwerde der Rechtsanwälte F. u. a. vom 19.02.2008 gegen den Streitwertbeschluss des Arbeitsgerichts Duisburg vom 11.02.2008 wird zurückgewiesen.

Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei.

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