12 Sa 1679/07•Landesarbeitsgericht Düsseldorf, 2008-04-02, 12 Sa 1679/07
Landesarbeitsgericht Düsseldorf, 2008-04-02, 12 Sa 1679/07
12 Sa 1679/07Labour CourtApr 2, 2008
Regest
1. Hat der Arbeitgeber eine außerordentliche und hilfsweise eine ordentliche Kündigung ausgesprochen und sind beide Kündigungen nach § 626 BGB bzw. § 1 KSchG unwirksam, steht dem Arbeitnehmer ein Wahlrecht zu, auf welche Kündigung er den Auflösungsantrag beziehen will. 2. Zur Frage, ob sich ein Wahlrecht auch aufgrund Umdeutung der unwirksamen außerordentlichen in eine unwirksame ordentliche Kündigung ergeben kann (vgl. BAG, Urteil vom 26.08.1993, 2 AZR 159/93, AP Nr. 113 zu § 626 BGB).
Full text
Landesarbeitsgericht Düsseldorf — 12 Sa 1679/07 — Urteil
Entscheidungsdatum: 2008-04-02
Aktenzeichen: 12 Sa 1679/07
ECLI: ECLI:DE:LAGD:2008:0402.12SA1679.07.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 12. Kammer
Normen: § 9, § 13 KSchG, § 140 BGB
Leitsätze
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Hat der Arbeitgeber eine außerordentliche und hilfsweise eine ordentliche Kündigung ausgesprochen und sind beide Kündigungen nach § 626 BGB bzw. § 1 KSchG unwirksam, steht dem Arbeitnehmer ein Wahlrecht zu, auf welche Kündigung er den Auflösungsantrag beziehen will.
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Zur Frage, ob sich ein Wahlrecht auch aufgrund Umdeutung der unwirksamen außerordentlichen in eine unwirksame ordentliche Kündigung ergeben kann (vgl. BAG, Urteil vom 26.08.1993, 2 AZR 159/93, AP Nr. 113 zu § 626 BGB).
Tenor
Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Oberhausen vom 30.08.2007 wird kostenfällig zurückgewiesen.
Die Revision wird nicht zugelassen.
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