Landesarbeitsgericht Düsseldorf, 2007-11-14, 12 Sa 1270/07

12 Sa 1270/07Labour CourtNov 14, 2007

Regest

1. Eine Autopanne auf dem Weg zum Gerichtstermin stellt keine schuldlose Versäumung i.S.v. § 514 Abs. 2 ZPO dar, wenn es der säumigen Partei bzw. deren Vertreter möglich und zumutbar war, auf andere Weise - hier: mit einem Ersatzfahrzeug - die Fahrt fortzusetzen. 2. Die am rechtzeitigen Erscheinen gehinderte Partei hat im Rahmen des ihr Möglichen und Zumutbaren das Gericht von der Verhinderung bzw. Verzögerung zu unterrichten, z.B. per Handy, um das Gericht in die Lage zu versetzen, den Termin zu vertagen oder - bei Zweifeln an der angeblich schuldlosen Verhinderung - einen Verkündungstermin zu bestimmen.

Full text

Landesarbeitsgericht Düsseldorf — 12 Sa 1270/07 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2007-11-14

Aktenzeichen: 12 Sa 1270/07

ECLI: ECLI:DE:LAGD:2007:1114.12SA1270.07.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 12. Kammer

Normen: § 514 ZPO

Leitsätze

  1. Eine Autopanne auf dem Weg zum Gerichtstermin stellt keine schuldlose Versäumung i.S.v. § 514 Abs. 2 ZPO dar, wenn es der säumigen Partei bzw. deren Vertreter möglich und zumutbar war, auf andere Weise - hier: mit einem Ersatzfahrzeug - die Fahrt fortzusetzen.

  2. Die am rechtzeitigen Erscheinen gehinderte Partei hat im Rahmen des ihr Möglichen und Zumutbaren das Gericht von der Verhinderung bzw. Verzögerung zu unterrichten, z.B. per Handy, um das Gericht in die Lage zu versetzen, den Termin zu vertagen oder - bei Zweifeln an der angeblich schuldlosen Verhinderung - einen Verkündungstermin zu bestimmen.

Tenor

Die Berufung des Beklagten gegen das 2. Versäumnisurteil des Arbeitsgerichts Solingen vom 14.06.2007 wird kostenfällig zurückgewiesen.

Die Revision wird nicht zugelassen.

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