7 (4) Sa 1009/06•Landesarbeitsgericht Düsseldorf, 2007-05-30, 7 (4) Sa 1009/06
Landesarbeitsgericht Düsseldorf, 2007-05-30, 7 (4) Sa 1009/06
7 (4) Sa 1009/06Labour CourtMay 30, 2007
Regest
1. Die Unterrichtung ist fehlerhaft und setzt den Lauf der Widerspruchsfrist gemäß § 613 a Abs. 6 BGB nicht in Gang, wenn über die haftungsrechtlichen Folgen des Betriebsübergangs nicht unterrichtet worden ist. 2. Im Falle einer fehlerhaften Unterrichtung kann der Arbeitnehmer - bis zur Grenze der Verwirkung - grundsätzlich unbefristet von seinem Widerspruchsrecht Gebrauch machen. 3. Die Vertragsfortführung mit dem Betriebserwerber kann grundsätzlich vor Ablauf der Widerspruchsfrist nicht als Zustimmung des Arbeitnehmers zum Arbeitgeberwechsel oder als stillschweigender Widerspruchsverzicht gewertet werden. 4. Ob die Ausübung des Widerspruchrechts rechtsmissbräuchlich ist, hängt von den Umständen des Einzelfalls ab.
Full text
Landesarbeitsgericht Düsseldorf — 7 (4) Sa 1009/06 — Urteil
Entscheidungsdatum: 2007-05-30
Aktenzeichen: 7 (4) Sa 1009/06
ECLI: ECLI:DE:LAGD:2007:0530.7.4SA1009.06.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 7. Kammer
Normen: § 613 a Abs. 5,6 BGB
Leitsätze
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Die Unterrichtung ist fehlerhaft und setzt den Lauf der Widerspruchsfrist gemäß § 613 a Abs. 6 BGB nicht in Gang, wenn über die haftungsrechtlichen Folgen des Betriebsübergangs nicht unterrichtet worden ist.
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Im Falle einer fehlerhaften Unterrichtung kann der Arbeitnehmer - bis zur Grenze der Verwirkung - grundsätzlich unbefristet von seinem Widerspruchsrecht Gebrauch machen.
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Die Vertragsfortführung mit dem Betriebserwerber kann grundsätzlich vor Ablauf der Widerspruchsfrist nicht als Zustimmung des Arbeitnehmers zum Arbeitgeberwechsel oder als stillschweigender Widerspruchsverzicht gewertet werden.
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Ob die Ausübung des Widerspruchrechts rechtsmissbräuchlich ist, hängt von den Umständen des Einzelfalls ab.
Tenor
I.
Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Solingen vom 09.08.2006 3 Ca 2234/05 lev wird zurückgewiesen, soweit das Arbeitsgericht festgestellt hat, dass zwischen den Parteien ein Anstellungsvertragsverhältnis besteht.
II.
Die Kostenentscheidung bleibt dem Schluss-Urteil vorbehalten.
III.
Die Revision wird zugelassen.
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