Landesarbeitsgericht Düsseldorf, 2007-01-18, 5 Sa 1062/06

5 Sa 1062/06Labour CourtJan 18, 2007

Regest

1. Weder durch eine unterbliebene noch durch eine nicht ordnungsgemäße Unterrichtung nach § 613 a Abs. 5 BGB wird die Frist des § 613 a Abs. 6 BGB ausgelöst (im Anschluss an BAG, Urteil vom 24.05.2005 - 8 AZR 398/04 - AP Nr. 284 zu § 613 a BGB). 2. Das Widerspruchsrecht nach § 613 a Abs. 6 BGB kann nach allgemeinen Grundsätzen verwirken. Dabei ist zur Beurteilung des Zeitmoments nicht auf eine starre zeitliche Grenze abzustellen. 3. Kann der Veräußerer eines Betriebs nicht darauf vertrauen, dass die von der Veräußerung betroffenen Mitarbeiter nach fehlerhafter Unterrichtung nicht mehr widersprechen werden, so kann die Ausübung des Widerspruchsrechts auch noch länger als ein Jahr nach dem Betriebsübergang stattfinden.

Full text

Landesarbeitsgericht Düsseldorf — 5 Sa 1062/06 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2007-01-18

Aktenzeichen: 5 Sa 1062/06

ECLI: ECLI:DE:LAGD:2007:0118.5SA1062.06.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 5. Kammer

Normen: §§ 613 a Abs. 1, 5 und 6 BGB, § 242 BGB

Leitsätze

  1. Weder durch eine unterbliebene noch durch eine nicht ordnungsgemäße Unterrichtung nach § 613 a Abs. 5 BGB wird die Frist des § 613 a Abs. 6 BGB ausgelöst (im Anschluss an BAG, Urteil vom 24.05.2005 - 8 AZR 398/04 - AP Nr. 284 zu § 613 a BGB).

  2. Das Widerspruchsrecht nach § 613 a Abs. 6 BGB kann nach allgemeinen Grundsätzen verwirken. Dabei ist zur Beurteilung des Zeitmoments nicht auf eine starre zeitliche Grenze abzustellen.

  3. Kann der Veräußerer eines Betriebs nicht darauf vertrauen, dass die von der Veräußerung betroffenen Mitarbeiter nach fehlerhafter Unterrichtung nicht mehr widersprechen werden, so kann die Ausübung des Widerspruchsrechts auch noch länger als ein Jahr nach dem Betriebsübergang stattfinden.

Tenor

Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Arbeitsgerichts Solingen vom 18.08.2006 2 Ca 539/06 lev abgeändert:

Es wird festgestellt, dass zwischen den Parteien ein Arbeitsverhältnis besteht.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte.

Die Revision wird für die Beklagte zugelassen.

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