15 (4) Sa 62/06•Landesarbeitsgericht Düsseldorf, 2006-07-20, 15 (4) Sa 62/06
Landesarbeitsgericht Düsseldorf, 2006-07-20, 15 (4) Sa 62/06
15 (4) Sa 62/06Labour CourtJul 20, 2006
Regest
Eine sog. Gleichstellungsabrede ist dahin auszulegen, dass § 613 a Abs. 1 Satz 3 BGB im Falle anderweitiger, wechselseitiger kongruenter Tarifbindung beim übernehmenden Arbeitgeber in gleicher Weise Anwendung finden soll, wie es der Fall gewesen wäre, wenn statt der arbeitsvertraglichen Gleichstellung auf Arbeitnehmerseite vor dem Betriebsübergang eine kongruente Tarifbindung (kraft Gewerkschaftszugehörigkeit) bestanden hätte. Einer (ausdrücklichen) "Tarifwechselklausel" bedarf es insoweit nicht. (entgegen LAG Berlin vom 31.03.2006 - 6 Sa 2262/05).
Full text
Landesarbeitsgericht Düsseldorf — 15 (4) Sa 62/06 — Urteil
Entscheidungsdatum: 2006-07-20
Aktenzeichen: 15 (4) Sa 62/06
ECLI: ECLI:DE:LAGD:2006:0720.15.4SA62.06.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 15. Kammer
Normen: § 613 a Abs. 1 S. 2 und S. 3 BGB
Leitsätze
Eine sog. Gleichstellungsabrede ist dahin auszulegen, dass § 613 a Abs. 1 Satz 3 BGB im Falle anderweitiger, wechselseitiger kongruenter Tarifbindung beim übernehmenden Arbeitgeber in gleicher Weise Anwendung finden soll, wie es der Fall gewesen wäre, wenn statt der arbeitsvertraglichen Gleichstellung auf Arbeitnehmerseite vor dem Betriebsübergang eine kongruente Tarifbindung (kraft Gewerkschaftszugehörigkeit) bestanden hätte. Einer (ausdrücklichen) "Tarifwechselklausel" bedarf es insoweit nicht. (entgegen LAG Berlin vom 31.03.2006 - 6 Sa 2262/05).
Tenor
Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Arbeitsgerichts Wuppertal vom 22.11.2005 abgeändert.
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin.
Die Revision wird zugelassen.
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