16 Ta 307/06•Landesarbeitsgericht Düsseldorf, 2006-06-06, 16 Ta 307/06
Landesarbeitsgericht Düsseldorf, 2006-06-06, 16 Ta 307/06
16 Ta 307/06Labour CourtJun 6, 2006
Regest
Eine Einigungsgebühr i. S. d. Nr. 1000 VV RVG entsteht auch dann, wenn die Parteien eines Kündigungsrechtsstreits sich auf eine Fortsetzung ihres Arbeitsverhältnisses einigen und der Arbeitnehmer daraufhin die Klage zurücknimmt.
Full text
Landesarbeitsgericht Düsseldorf — 16 Ta 307/06 — Beschluss
Entscheidungsdatum: 2006-06-06
Aktenzeichen: 16 Ta 307/06
ECLI: ECLI:DE:LAGD:2006:0606.16TA307.06.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 16. Kammer
Normen: RVG §§ 11, 55; Nr. 1000, 1003 VV RVG
Leitsätze
Eine Einigungsgebühr i. S. d. Nr. 1000 VV RVG entsteht auch dann, wenn die Parteien eines Kündigungsrechtsstreits sich auf eine Fortsetzung ihres Arbeitsverhältnisses einigen und der Arbeitnehmer daraufhin die Klage zurücknimmt.
Tenor
Auf die befristete Beschwerde des Antragstellers vom 12.05.2006 wird der (richterliche) Beschluss des Arbeitsgerichts Düsseldorf vom 10.05.2006 - 14 Ca 7078/05 -, zugestellt am 12.05.2006, aufgehoben.
Der Festsetzungs-Beschluss des Arbeitsgerichts vom 13.04.2006 wird (teilweise) aufgehoben, soweit das Arbeitsgericht die beantragte Einigungsgebühr nebst anteiliger Mehrwertsteuer außer Ansatz gelassen hat.
Das Verfahren wird zur Neuentscheidung über den Vergütungsfestsetzungsantrag des Antragstellers/ Beschwerdeführers an das Arbeitsgericht/Urkundsbeamter der Geschäftsstelle zurückverwiesen.
Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.
Wondering how this text applies to your situation?
Free consultation, no commitment
Describe your situation. Our team will contact you by email about your consultation.
Continue your research in ChatGPT or Claude
Connect Omnilex to search the legal corpus from your AI assistant.