16 Ta 88/06•Landesarbeitsgericht Düsseldorf, 2006-02-23, 16 Ta 88/06
Landesarbeitsgericht Düsseldorf, 2006-02-23, 16 Ta 88/06
16 Ta 88/06Labour CourtFeb 23, 2006
Regest
1. Hat nach § 769 Abs. 1 ZPO das Prozessgericht eine einstweilige Einstellung der Zwangsvollstreckung angeordnet, kann eine zusätzlich beantragte Aufhebung bereits getroffener Vollstreckungsmaßregeln des Vollstreckungsgerichts (hier: Kontopfändung) nach §§ 775 Nr. 2, 776 Satz 2 Halbs. 2 ZPO nur erfolgen, wenn mit oder neben der Entscheidung des Prozessgerichts nach § 769 Abs. 1 ZPO auch die Aufhebung der bisherigen Vollstreckungshandlungen angeordnet ist. 2. Zuständig für diese Anordnung ist das Prozessgericht, nicht das Vollstreckungsgericht.
Full text
Landesarbeitsgericht Düsseldorf — 16 Ta 88/06 — Beschluss
Entscheidungsdatum: 2006-02-23
Aktenzeichen: 16 Ta 88/06
ECLI: ECLI:DE:LAGD:2006:0223.16TA88.06.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 16. Kammer
Normen: §§ 775 Nr. 2, 776 Satz 2 Halbs. 2 ZPO; § 769 Abs. 1 ZPO
Leitsätze
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Hat nach § 769 Abs. 1 ZPO das Prozessgericht eine einstweilige Einstellung der Zwangsvollstreckung angeordnet, kann eine zusätzlich beantragte Aufhebung bereits getroffener Vollstreckungsmaßregeln des Vollstreckungsgerichts (hier: Kontopfändung) nach §§ 775 Nr. 2, 776 Satz 2 Halbs. 2 ZPO nur erfolgen, wenn mit oder neben der Entscheidung des Prozessgerichts nach § 769 Abs. 1 ZPO auch die Aufhebung der bisherigen Vollstreckungshandlungen angeordnet ist.
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Zuständig für diese Anordnung ist das Prozessgericht, nicht das Vollstreckungsgericht.
Tenor
Die sofortige Beschwerde des Beklagten vom 21.01.2005 gegen den Anordnungs-Beschluss des Arbeitsgerichts Wuppertal vom 11.01.2006 - 6 Ca 4658/05 -, zugestellt am 18.01.2006, wird kostenpflichtig zurückgewiesen.
Beschwerdewert: 1.000,00 .
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