Landesarbeitsgericht Düsseldorf, 2006-02-23, 16 Ta 82/06

16 Ta 82/06Labour CourtFeb 23, 2006

Regest

Sachverhalt: Der Kläger wendet sich mit einer Zwangsvollstreckungsgegenklage gegen die vom Beklagten betriebene Zwangsvollstreckung. Auf Antrag des Klägers hat das Arbeitsgericht die Zwangsvollstreckung gemäß § 769 Abs. 1 ZPO einstweilen eingestellt. Hiergegen wendet sich der Beklagte mit einer sofortigen Beschwerde, der das Arbeitsgericht nicht abgeholfen hat. Leitsätze: 1. Eine Entscheidung des Prozessgerichts nach § 769 ZPO ist nicht anfechtbar. 2. Eine außerordentliche Beschwerde wegen behaupteter "greifbarer Gesetzwidrigkeit" ist nicht gegeben. 3. Gegen eine vom Arbeitsgericht erfolgte einstweilige Einstellung der Zwangsvollstreckung ist spätestens seit dem In-Kraft-Treten des § 78 a ArbGG am 01.01.2005 eine außerordentliche Beschwerde wegen Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör nicht mehr statthaft (im Anschluss an BAG, Beschl. vom 08.08.2005 - 5 AZB 31/05 -).

Full text

Landesarbeitsgericht Düsseldorf — 16 Ta 82/06 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2006-02-23

Aktenzeichen: 16 Ta 82/06

ECLI: ECLI:DE:LAGD:2006:0223.16TA82.06.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 16. Kammer

Normen: § 769 Abs. 1 ZPO, § 78 a ArbGG

Leitsätze

Sachverhalt:

Der Kläger wendet sich mit einer Zwangsvollstreckungsgegenklage gegen die vom Beklagten betriebene Zwangsvollstreckung. Auf Antrag des Klägers hat das Arbeitsgericht die Zwangsvollstreckung gemäß § 769 Abs. 1 ZPO einstweilen eingestellt. Hiergegen wendet sich der Beklagte mit einer sofortigen Beschwerde, der das Arbeitsgericht nicht abgeholfen hat.

Leitsätze:

  1. Eine Entscheidung des Prozessgerichts nach § 769 ZPO ist nicht anfechtbar.

  2. Eine außerordentliche Beschwerde wegen behaupteter "greifbarer Gesetzwidrigkeit" ist nicht gegeben.

  3. Gegen eine vom Arbeitsgericht erfolgte einstweilige Einstellung der Zwangsvollstreckung ist spätestens seit dem In-Kraft-Treten des § 78 a ArbGG am 01.01.2005 eine außerordentliche Beschwerde wegen Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör nicht mehr statthaft (im Anschluss an BAG, Beschl. vom 08.08.2005 - 5 AZB 31/05 -).

Tenor

Die sofortige Beschwerde des Beklagten vom 07.12.2005 gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Wuppertal vom 30.11.2005 - 6 Ca 4658/05 -, zugestellt am 06.12.2005, wird kostenpflichtig als unzulässig verworfen.

Beschwerdewert: 750,00 €.

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